1 Begriff
Bildschirmarbeitsplätze sind gemäß § 2 Abs. 5 ArbStättV Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.
Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.
2 Abgrenzung zu Mobilem Arbeiten, Homeoffice und Heimarbeit
Der Begriff der Bildschirmarbeit bezieht sich auf die konkrete Einrichtung des Arbeitsplatzes mit einem Bildschirm. Die Schutzvorschriften der ArbStättV gelten nur bei Angestelltenverhältnissen, greifen dann aber unabhängig davon, ob sich der Arbeitsplatz im Betrieb oder in der Wohnung des Arbeitnehmers befindet.
Für das mobile Arbeiten ist ausschlaggebend, dass die Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik – also über mobile Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) – hergestellt wird. Beim mobilen Arbeiten ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes (häusliches) Büro gebunden. Der Mitarbeiter kann die Arbeit typischerweise an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs erledigen.
Beim Homeoffice handelt es sich um eine Form der mobilen Arbeit. Hierbei wird den Beschäftigten ermöglicht – zumindest zeitweise – im Privatbereich zu arbeiten.
Heimarbeiter besitzen eine rechtliche Sonderstellung. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien untereinander sind im Heimarbeitsgesetz (HAG) geregelt. Der Heimarbeiter ist zwar ebenfalls tatsächlich und wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig, im Gegensatz zum angestellten Arbeitnehmer aber nicht persönlich.
Es kann auch Überschneidungen zwischen den verschiedenen Arbeitsformen geben.
Qualifizierte Angestelltentätigkeit als Heimarbeit
Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden.
3 Arbeitsschutz durch die ArbStättV
Durch die ArbStättV, dort insbesondere Anhang Nr. 6, soll die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit an Bildschirmgeräten gewährleistet werden.
3.1 Anwendungsbereich
Die ArbStättV gilt für alle Bildschirmarbeitsplätze mit Ausnahme der in § 1 Abs. 5 ArbStättV aufgeführten. Nach § 1 Abs. 5 ArbStättV gilt der Anhang Nr. 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" nicht für
- Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
- tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
- Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
- Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
3.2 Arbeitgeberpflichten
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen an den im Betrieb vorhandenen Bildschirmarbeitsplätzen zu ermitteln und zu beurteilen.
Er hat durch geeignete Maßnahmen für eine Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze entsprechend den Anforderungen des Anhangs Nr. 6 der ArbStättV und der sonstigen Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes zu sorgen.
Medizinische Maßnahmen
Der Arbeitgeber hat den täglichen Arbeitsablauf so zu organisieren, dass die gesundheitliche Belastung der Beschäftigten verringert wird. Er muss beispielsweise dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Er hat ferner seinen Beschäftigten die Möglichkeit einer regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung anzubieten und im Bedarfsfall eine ergänzende Untersuchung durch einen Augenarzt zu ermöglichen.
4 Mitbestimmung
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG das Recht, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen.
Vor der Einrichtung oder Änderung von Bildschirmarbeitsplätzen hat der Betriebsrat ein Recht auf Unterrichtung und Beratung durch den Arbeitgeber, das in § 90 BetrVG geregelt ist.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.