Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Bei einem Bonussystem, bei dem Bonuspunkte auf Umsätzen der Vergangenheit beruhen, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Ist bei einem Bonussystem eine Bezahlung ausschließlich durch Bonuspunktgutscheine möglich, liegen die Voraussetzungen für ein steuerliches Passivierungsverbot für einnahmen- und gewinnabhängige Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2a EStG nicht vor, da die Einlösung nur der Entledigung bestehender Verpflichtungen dient.
Sachverhalt
Die Klägerin und die A Partnerunternehmen gaben gemeinsam die A Card heraus. Systembetreiber war die B GmbH. Der Karteninhaber erhielt beim Einkauf bei angeschlossenen Unternehmen Bonuspunkte auf den Wert des Einkaufs, die dem Bonuskonto gutgeschrieben wurden. Die Punkte konnten im A Onlineshop eingelöst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhielt der Karteninhaber auch einen Bonusgutschein über sein Guthaben. Eine Barauszahlung erfolgte nicht. Das Finanzamt erkannte die gebildete Rückstellung für am Bilanzstichtag noch nicht eingelöste Punkte nicht an. Im Klageverfahren trug die Klägerin vor, dass die Rückstellung zu bilden sei. Bei den gewährten Bonuspunkten handele es sich um eine Sachleistungsverpflichtung, die mit Gewährung der Bonuspunkte beim Tätigen des Einkaufs, spätestens aber mit Erstellen eines entsprechenden Gutscheins rechtlich entstanden sei. Zumindest wirtschaftlich entstehe bereits mit der Gewährung eine Verpflichtung der Klägerin, der sie sich nicht mehr entziehen könne. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sei, weil die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Ausgabejahr weder rechtlich entstanden und nur der Höhe nach weder ungewiss noch wirtschaftlich verursacht waren, denn sie beinhalteten einen Preisnachlass nicht für bereits bezogene, sondern für künftige Leistungen. Es handele sich um eine Verbindlichkeit, die von einem Veräußerungsvorgang in der Vergangenheit abhänge, aber erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins entstehe. Sollte eine Rückstellung jedoch zulässig sein, würde § 5 Abs. 2a EStG die Rückstellungsbildung im Streitfall verbieten, da mit der Ausgabe der Gutscheine ein Anreiz für Kunden geschaffen werden sollte, Neueinkäufe zu tätigen.
Entscheidung
Das FG erkannte die Rückstellung dem Grunde nach an. Die Klägerin hat gegenüber dem Kunden eine Verpflichtung die gewährten Bonuspunkte bzw. Gutscheine als Zahlungsmittel bei der Einlösung zu akzeptieren. Die Verpflichtung zur Einlösung ist wirtschaftlich gesehen durch die Umsätze der Vergangenheit veranlasst. Sie hat ihre Grundlage in der Rabattierung von Umsätzen der Vergangenheit und nicht in der Einnahmeerzielung in der Zukunft. Damit liegen auch die Voraussetzungen für ein steuerliches Passivierungsverbot für einnahmen- und gewinnabhängige Verbindlichkeiten gemäß § 5 Abs. 2a EStG nicht vor.
Hinweis
Im Unterschied zur Entscheidung BFH, Urteil v. 19.9.2012, IV R 45/09 (Frisör-Gutscheine-Fall), bei dem es um die mögliche vergünstigte Inanspruchnahme von zukünftigen Dienstleistungen ging, lag im Urteilsfall eine konkrete Verpflichtung vor, die aus einem Umsatz in der Vergangenheit resultierte. Die Revision wurde eingelegt, Az beim BFH IV R 20/19.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 25.04.2019, 4 K 1050/17