Leitsatz
Entstammen Auskehrungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner nach dem Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. "EK 04", führen diese beim Anteilseigner gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Sachverhalt
Die am 7. Dezember 1990 in das Handelsregister eingetragene W. GmbH (GmbH) ist Rechtsnachfolgerin der ehemaligen -PGH- des Handwerks "M.", deren Mitglied die Klägerin war. Die PGH wurde laut Eintragung vom 01.01.1991 zum 30. Juni 1990 aus dem Genossenschaftsregister gelöscht. In den Erläuterungen gab die GmbH in der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 an, dass "sie am 21. Juni 1990 vor einem Notar gegründet und zur Eintragung im Handelsregister angemeldet worden sei. Die Gründung der GmbH sei mit der Umwandlungserklärung der Mietgliederversammlung der PGH vom 7.Juni 1990 beschlossen worden. Die Erklärung genehmige die Umwandlung der PGH in die GmbH zum 1. Juli 1990. Der zum 30.Juni 1990 ermittelte unteilbare Fonds der PGH sei entsprechend den Gesetzen auf die GmbH übertragen worden. Das Stammkapital der GmbH betrage 50 TDM und werde von vier namentlich benannten Gesellschaftern gehalten. Die bisherigen Anteilseigner (63 Mitglieder und 6 Lehrlinge) sollten ihren nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit ermittelten Anteil am Eigenkapital -EK- per 31. Dezember 1990 ausgezahlt bekommen. Das Eigenkapital gehe aus der DM-Eröffnungsbilanz hervor; ein diesbezüglicher Beschluss der Mitgliederversammlung liege noch nicht vor". Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 5.Mai 1993 wurde das verwendbare Eigenkapital -EK 04- zum 1. Januar 1991 auf 1.445.239 DM festgestellt. Die GmbH erwirtschaftete im zweiten Halbjahr 1990 und in 1991 einen Jahresüberschuss von 76.860 DM und 58.034 DM. Unter Berücksichtigung des für Ausschüttungen verwandten Teils des Einkommens wurde die KSt für 1990 im Rahmen der Steuerrate mit 33.409 DM ermittelt und für 1991 auf 30.026 DM festgesetzt. Die Klägerin, die im Streitjahr nichtselbständig als Buchhalterin tätig war, erhielt von der GmbH am 1. Juli 1991 einen Scheck über 10.522,15 DM einschließlich 269,14 DM Zinsen zum Ausgleich ihres Anteils an dem sog. Reservefonds der ehemaligen PGH. Das FA erfasste diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Abzug des WK-Pauschbetrages und des Sparerfreibetrages. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Entscheidung
Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen dann nicht vor, wenn sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die Eigenkapital i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 des KStG als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Insoweit entspricht es der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BFH, dass Auszahlungen zum Ausgleich an den sog. unteilbaren Fonds der ehemaligen PGH (ohne Zinsen), die nach dem 01.01.1991 erfolgen, i.d.R. nicht zu steuerbaren Einnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Anknüpfend an diese, die körperschaftsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen i.S.d. § 54a Nr. 1 und 2 KStG betreffende Rechtsprechung ist darüber hinaus entschieden worden, dass allein die Gliederungsrechnung der ausschüttenden Gesellschaft darüber Auskunft geben soll, ob im Einzelfall Bezüge vorliegen, für die Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt. Ob es im Einzelfall tatsächlich zur Rückzahlung von Einlagen gekommen ist, berührt weder die körperschaftsteuerliche Behandlung nach § 54a Nr. 1 und 2 KStG noch die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Vor diesem Hintergrund konnte eine noch im Jahre 1990 bei der Gesellschaft abgeflossene Ausschüttung mangels Vorliegen einer entsprechenden Gliederungsrechnung zum 1. Januar 1991 die Rechtsfolgen des § 54a Nr. 1 und 2 KStG nicht auslösen. Im Streitfall ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auszugehen, da das FA selbst ein entsprechendes EK 04 festgestellt hat.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 13.08.2003, 7 K 616/00