Rn 36
Demgegenüber wird eine (tarif-)vertragliche Regelung, wonach der Ausspruch von Kündigungen nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich ist, nicht von § 113 verdrängt.[77] Denn nach dem Verständnis des BAG handelt es sich hierbei lediglich um eine verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes auf kollektiver Ebene. Es werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Verhältnis zur bloßen Anhörung nach § 102 Abs. 1 und zum Widerspruchsrecht nach § 102 Abs. 3 BetrVG durch eine zusätzliche verfahrensmäßige Hürde verstärkt, aber nicht die Länge der Kündigungsfrist berührt. Vielmehr wird – so das BAG – allein der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung determiniert.
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