Rn 25

Keinen Einfluss hat § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hingegen auf den vertraglichen oder gesetzlichen Sonderkündigungsschutz[55] bestimmter Arbeitnehmer. Sie sind auch im Rahmen des § 125 von vornherein nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen.[56]

[55] Vgl. dazu B. Gaul/B. Otto, § 113 Rn. 41 ff.

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