Rn 31

Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit bezieht sich nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst. Vielmehr kann die gesamte Sozialauswahl, auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen, nur auf grobe Fehler überprüft werden.[65] Dies gilt auch für die Herausnahme von Arbeitnehmern aus einer Vergleichsgruppe, sodass auch die Festlegung des Kreises der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer allein auf grobe Fehler überprüft werden kann.[66]

 

Rn 32

Die Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs auf grobe Fehler gilt aber nicht, wenn die Betriebsparteien in einer Auswahlrichtlinie (§ 1 Abs. 4 Var. 2 KSchG i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) auf Sozialdaten abgestellt haben, die über die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten hinausgehen. In diesem Fall ist die Sozialauswahl uneingeschränkt gerichtlich nachprüfbar.[67]

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