Rn 3
Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist er im Rubrum der Antragsschrift als Beteiligter zu 2) anzugeben. Zu beteiligen ist "der Betriebsrat" (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2). Welcher Betriebsrat hiermit konkret gemeint ist, ist in § 126 nicht geregelt, sondern bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des BetrVG. Mit Blick auf den Charakter von § 126 als kündigungsschutzrechtliches Verfahren sowie den Wortlaut ("Betriebsrat") scheint es zunächst naheliegend, "nur" den örtlichen Betriebsrat als Beteiligten anzusehen, der auch für Anhörungen nach § 102 BetrVG zuständig ist. Dabei bliebe allerdings unberücksichtigt, dass die Rechtsprechung mit dem Begriff des Betriebsrats auch in anderen Konstellationen regelmäßig den nach den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen "zuständigen Betriebsrat" assoziiert, § 126 als Ergänzung zu § 125 ausgestaltet ist und den Fall regeln soll, dass ein Interessenausgleich mit Namensliste nicht fristgerecht zustande gekommen ist. Insofern spricht mehr dafür, den Betriebsrat gemäß § 126 Abs. 2 zu beteiligen, der für den Versuch des Interessenausgleichs (originär) zuständig ist. Dies wird zwar regelmäßig der örtliche Betriebsrat sein. Bei betriebs- oder unternehmensübergreifenden Reorganisationsmaßnahmen ist unter den Voraussetzungen der §§ 50, 58 BetrVG indes der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat einzubeziehen und damit Beteiligter zu 2) des Verfahrens nach § 126.
Dass der Betriebsrat in das Verfahren nach § 126 involviert wird, macht seine Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG, die vor jeder Kündigung zu erfolgen hat, nicht entbehrlich. Auch die im Fall einer Änderungskündigung notwendige Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG wird durch ein Verfahren nach § 126 nicht obsolet.