Rn 9

§ 32b GmbHG gewährt der Gesellschaft einen Ersatzanspruch gegen den Gesellschafter, wenn sie in den Fällen des § 32a Abs. 2 GmbHG im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder danach) einen letztlich vom Gesellschafter ermöglichten Fremdkredit zurückgezahlt hat. Der Gesellschafter ermöglicht ein Krisendarlehen i.S.d. Vorschrift, wenn er dem Dritten eine persönliche oder aber eine dingliche Sicherheit aus seinem Vermögen bestellt. Sowohl der Begriff des Fremddarlehens als auch der Begriff der Sicherung i.S.d. § 32a Abs. 2 GmbHG sind – aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts in § 32b GmbHG – weit zu fassen und beziehen auch solche Rechtshandlungen mit ein, die "wirtschaftlich vergleichbar" sind (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG). § 32b GmbHG ist – rechtssystematisch besehen – ebenso wie § 135 InsO ein Insolvenzanfechtungstatbestand.[27] Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt (unter anderem) darin, § 135 zu ergänzen; denn gegenüber dem gesellschaftsfremden Darlehensgeber kommt (im Falle einer Rückzahlung des Darlehens oder Bestellung einer Gesellschaftssicherheit) eine Anfechtung nach § 135 nicht in Betracht.[28] § 135 bezieht sich allein auf kapitalersetzende "Forderungen des Gesellschafters", für die eine Besicherung oder Befriedigung gewährt wird. Es kommen aber im Verhältnis zwischen Gesellschaft und außenstehendem Darlehensgläubiger u.U. die §§ 130, 131, 133 zur Anwendung.[29]

[27] Michalski-Heidinger, §§ 32a, 32b Rn. 347; Kübler/Prütting-Paulus, § 135 Rn. 2a; MünchKomm-Stodolkowitz, § 135 Rn. 88; Scholz-K. Schmidt, §§ 32a, 32b Rn. 167.
[28] Uhlenbruck-Hirte, § 135 Rn 39; MünchKomm-Stodolkowitz, § 135 Rn. 88.
[29] v. Gerkan/Hommelhoff-Johlke/Schröder, Rn. 14.102 f.

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