Rn 47

Befriedigung ist jede Rechtshandlung, durch welche eine Forderung des Gesellschafters auf Rückgewähr der kapitalersetzenden Finanzierungshilfe getilgt wird.[163] Hat die Leistung keine Erfüllungswirkung zugunsten des Gesellschafters, ist sie also nicht auf die Forderung des Gesellschafters anzurechnen, so kommt § 135 nicht zur Anwendung.[164] Tilgungswirkung in diesem Sinne hat freilich nicht nur die Rückerstattung der (von der Durchsetzungssperre betroffenen) geschuldeten Leistung. Erfasst werden vielmehr auch Leistungen an Erfüllungs statt, erfüllungshalber, die Aufrechnung, Hinterlegung oder aber die Leistung von Erfüllungssurrogaten.[165] Gleiches gilt, wenn sich der Gesellschafter aus einer am Vermögen der Gesellschaft bestellten Sicherheit für seine kapitalersetzende Forderung befriedigt.[166] Nichts anderes gilt, wenn nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet wird.

 

Rn 48

Weitere Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 135 Nr. 2 InsO ist, dass die Befriedigung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung gewährt worden ist. Diese Frist ist von der Verjährung nach § 146 zu unterscheiden. Die Begrenzung auf die Jahresfrist wird rechtspolitisch vielfach kritisiert[167] und ist letztlich auch (mit) ein Grund dafür, dass die Rechtsprechung die so genannten Rechtsprechungsregeln neben dem § 135 weiterhin anwendet (siehe oben Rn. 5 ff.). Für die Fristberechnung stellt das Gesetz – anders noch als § 32a KO – nicht auf die Insolvenzeröffnung, sondern auf die Insolvenzantragstellung ab.

[163] HK-Kreft, § 135 Rn. 10; Scholz-K. Schmidt, §§ 32a, 32b Rn. 70.
[164] Wird aber auf ein Darlehen i.S.d. § 32a Abs. 2 GmbHG geleistet, kommt u.U. der "Anfechtungstatbestand" in § 32b GmbHG zur Anwendung.
[165] Kübler/Prütting-Paulus, § 135 Rn. 31; MünchKomm-Stodolkowitz, § 135 Rn. 76; Uhlenbruck-Hirte, § 135 Rn. 38; Michalski-Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b Rn. 70.
[166] Jaeger-Henckel, § 32a Rn. 86; MünchKomm-Stodolkowitz, § 135 Rn. 76; Scholz-K. Schmidt, §§ 32a, 32b Rn. 70.
[167] K. Schmidt, ZGR 1980, 567, 578; ders., ZIP 1981, 689, 696 f.; Scholz-K. Schmidt, §§ 32a, 32b Rn. 71.

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