Rn 11

Denkbar ist auch, dass die Parteien vereinbaren, dass die vom Stillen hingegebenen Mittel nicht insgesamt, sondern nur für den Fall der Insolvenzeröffnung eigenkapitalgleich behandelt werden. Die Zulässigkeit (und die Folgen) einer solchen Vereinbarung ergibt sich dann aus § 39 Abs. 2.

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