Rn 17
Anspruchsgegner ist der Begünstigte, der in anfechtbarer Weise einen Vermögenswert aus dem Schuldnervermögen erlangt hat. Für den Sonderfall gesellschaftsbesicherter Fremddarlehen an die Gesellschaft siehe unten Rn. 102e ff. Hat jemand einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend gemacht i. S. des § 185 BGB, ist er nicht Begünstigter und daher auch nicht Anspruchsgegner. § 145 weitet die Passivlegitimation auf Gesamtrechtsnachfolger (§ 145 Abs. 1) und bestimmte Einzelrechtsnachfolger (§ 145 Abs. 2) aus. Im Einzelfall kann fraglich sein, wer den Vorteil erlangt hat. Gesetzliche Krankenkassen sind beispielsweise auch dann Empfänger und damit Anfechtungsgegner, wenn sie nach Einziehung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Innenverhältnis verpflichtet sind, Teilbeträge an die Träger der Renten- oder Unfallversicherung weiterzuleiten, und zwar Anfechtungsgegner bzgl. der gesamten zugewandten Summe. Hat im Falle einer anfechtbar eingezogenen Forderung das vom Gläubiger beauftragte Vollstreckungsorgan bei Auskehr des Betrags die Vollstreckungskosten einbehalten, so ist auch hinsichtlich der Vollstreckungskosten der Gläubiger Anfechtungsgegner. Nichts erlangt haben und daher auch nicht Anfechtungsgegner sind – grundsätzlich – Mittelspersonen, die u. a. als Empfangsbeauftragte dienen. Bei mittelbaren Zuwendungen unter Einschaltung einer Mittelsperson ist somit Schuldner des Anfechtungsanspruchs grundsätzlich der Dritte, d. h. derjenige der mittelbar die Zuwendung quasi als "End"-Empfänger erhalten hat. Für den Dritten muss allerdings erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat. Ausnahmsweise kann aber auch die Mittelsperson Anfechtungsgegner sein, wenn sich der Anfechtungsgegenstand noch in ihrem Vermögen befindet oder sie selbst durch den Empfang des Vermögenswerts Begünstigte einer anfechtbaren Rechtshandlung war.
Rn 18
Hat der Schuldner einen Gegenstand mehreren Personen gemeinschaftlich in anfechtbarer Weise zugewandt, so ist grundsätzlich jede Person persönlich auf Rückgewähr des von ihr erlangten Anteils in Anspruch zu nehmen. Nur ausnahmsweise kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Begünstigten auf das Ganze in Betracht, wenn es sich bei der zugewandten Leistung um einen unteilbaren Vermögensgegenstand handelt (entsprechend § 431 BGB). Löst die Rechtshandlung gegenüber mehreren Personen aus und sind gegenüber allen die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt, sind die Personen – aufgrund der Gleichstufigkeit der Ansprüche – Gesamtschuldner.