Rn 19
Der Rückgewähranspruch entsteht – soweit die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind – kraft Gesetzes.[67] Umstritten ist, ob der Anspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens[68] oder schon davor, nämlich aufschiebend bedingt entsteht.[69] In jedem Fall ist das Bestehen des Anspruchs unabhängig davon, ob und wann er geltend gemacht wird.[70] Auf eine Ausübung einer Anfechtungsbefugnis kommt es mithin nicht an. Das gilt auch dann, wenn zuvor aufgrund desselben Sachverhalts eine Einzelgläubigeranfechtung möglich gewesen wäre.[71] Verwirklicht sich der Anfechtungstatbestand erst nach Verfahrenseröffnung, kommt es z. B. erst dann zu einer gläubigerbenachteiligenden Wirkung, entsteht das Anfechtungsrecht samt Rückgewähranspruch erst in diesem Moment.[72]
Rn 20
Der Anfechtungsanspruch erlischt mit Erfüllung (§ 362 BGB) oder Erlass (§ 397 BGB).[73] Auch können sich die Parteien des Rückgewährschuldverhältnisses über den Anspruch vergleichen, mit Ausnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters, da seine Befugnisse auf den Zeitraum vor Verfahrenseröffnung beschränkt sind (siehe oben Rn. 10, 14).[74] Grenze für Verzicht und Vergleich ist die Insolvenzrechtswidrigkeit.[75] Der Anspruch erlischt im Grundsatz auch mit Beendigung des Insolvenzverfahrens, d. h. mit Aufhebung oder Einstellung. Soweit jedoch die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung besteht (§ 203), bleibt der Insolvenzverwalter zur (Weiter-)Verfolgung des Anfechtungsanspruchs auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens befugt.[76]
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