Rn 87

Ist Wertersatz für anfechtbar zugewandte Sachen zu leisten, bestimmt sich die Höhe nach dem gewöhnlichen Wert, den die Sache in unversehrtem Zustand im maßgeblichen Zeitpunkt für die Insolvenzmasse gehabt hätte (zu Wertänderungen in den verschiedenen Zeitabschnitten siehe MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 85 f.). Ist der Besitz betroffen, ist Ersatz in Höhe des Nutzungswertes zu leisten. Im Fall unüberwindbarer Belastungen, die der Anfechtungsgegner nach anfechtbarem Erwerb an einem Gegenstand zugunsten eines Dritten begründet hat, ist der Mindererlös zu ersetzen, der sich aufgrund der Belastung bei der Verwertung des Gegenstandes ergibt.[280] Im Falle anfechtbar abgetretener Forderungen bestimmt sich der Wertersatz nach der Höhe des eingezogenen Betrags, und zwar grundsätzlich auch dann in Höhe des vollen Nennwerts, wenn der Anfechtungsgegner dem Drittschuldner einen Teil der Forderung erlassen hat.[281] Erfüllt der Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise Verpflichtungen aus Dienst- oder Werkverträgen, so bestimmt sich die Höhe nach § 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2 BGB.[282] War Umsatzsteuer beinhaltet, so ist die Bruttosumme zurückzugewähren.[283] Hat der Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise eine Schuld begründet und kann diese nicht erlassen werden, richtet sich deren Wert nach der Höhe des bereits auf sie Geleisteten sowie nach der Quote, die auf sie aus der Insolvenzmasse zu zahlen ist, sollte sie bei der Insolvenzeröffnung noch bestehen.[284]

[280] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 89.
[281] RGZ 48, 148 (197 f.); Kilger-K. Schmidt, KO § 37 Anm. 2; vgl. zu § 9 AnfG a. F. RGZ 133, 46 (49).
[282] BGHZ 36, 321 (323); 37, 258 (264) = BGH NJW 1962, 2010 [BGH 25.06.1962 - VII ZR 120/61].
[283] Zum Vorsteuerabzug: BGH NJW 1995, 1093 (1096) = EWiR 1995, 281 [BGH 15.12.1994 - IX ZR 18/94] (Johlke); Gerhardt-Kreft, Insolvenzanfechtung, Rn. 599; siehe zum Ganzen: MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 94; MünchKommBGB-Lieb, § 818 Rn. 32 ff.
[284] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 95.

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