Rn 108
Die Anfechtungsklage ist Leistungs-, nicht Gestaltungsklage. Der zu stellende Klageantrag ist dementsprechend am Inhalt des Rückgewähranspruchs auszurichten und muss den Gegenstand des Rückgewährverlangens bestimmt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO). Der Antrag muss grundsätzlich auf Rückgewähr an die Masse lauten. Er ist jedoch auslegungsfähig, wenn darin eine Leistung an den Insolvenzverwalter verlangt, der Anspruch jedoch zugleich erkennbar für die Masse geltend gemacht wird. U.U. bedarf der Insolvenzverwalter zur Erhebung der Anfechtungsklage (im Innenverhältnis, § 164) der Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 160 Abs. 2 Nr. 3).
Rn 109
Ist die Rückgewähr in natura ungewiss, kann der Insolvenzverwalter sogleich auf eine Fristbestimmung im Urteil nach § 255 ZPO hinwirken und ggf. einen Hilfsantrag auf Wertersatz stellen. Der Rückgewähranspruch kann auch mit einem Auskunftsantrag in Form einer Stufenklage (§ 254 ZPO) kombiniert werden (zur Auskunftspflicht siehe oben unter Rn. 23). Darüber hinaus ist auch die Erhebung einer Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO möglich, insbesondere unterbricht auch sie die Verjährung nach § 146. Zulässigerweise kann auch der Erlass eines Mahnbescheids erwirkt werden. Will der Anfechtungsgegner aus einem vor Verfahrenseröffnung erlangten Titel über ein in anfechtbarer Weise erlangtes Recht vollstrecken, kann der Insolvenzverwalter das Anfechtungsrecht im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen (siehe hierzu oben unter Rn. 44). Ob auch eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zur Geltendmachung der Anfechtung erhoben werden kann, ist str. Während der BGH der Erhebung einer Drittwiderspruchsklage in der Anfechtungssituation früher kritisch gegenüber stand, wird man aus seiner neuen Rechtsprechung zur Qualität des Anfechtungsanspruchs in der Insolvenz des Anfechtungsgegners nunmehr auf die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage (jedenfalls analog § 771 ZPO) schließen können. Jedenfalls lässt der BGH die Umdeutung einer (unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten) erhobenen Drittwiderspruchsklage in eine auf Anfechtung gestützte Rückgewährklage zu. Der ausschließliche Gerichtsstand (§ 802 ZPO) des § 771 Abs. 1 ZPO greift hier nach h. M. nicht ein. Die Einrede der Insolvenzanfechtung kann auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des – beispielsweise dem Absonderungsanspruch stattgebenden – Schiedsspruches erhoben werden.
Rn 110
Hinsichtlich der Klagebegründung verlangt der BGH, dass der Insolvenzverwalter einen Sachverhalt vorträgt, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt, nicht jedoch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Anfechtungstatbestand.
Rn 111
Prozesskostenhilfe für die Anfechtungsklage kann der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, nicht aber nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beantragen. Letztere Vorschrift ist auch dann nicht einschlägig, wenn er den Betrieb einer juristischen Person fortführt. Darüber hinaus kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO durch das Gericht erfolgen, selbst wenn die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist. Insoweit ist auch im Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO auf den für § 5 InsVV entwickelten Maßstab zurückzugreifen. Danach kann ein Insolvenzverwalter selbst dann, wenn er Volljurist ist, einen Rechtsanwalt mit solchen Aufgaben auf Kosten der Insolvenzmasse betrauen, die im Allgemeinen ohne volljuristische Ausbildung nicht bewältigen werden können. Problematisch und in der Gerichtspraxis vielfach nicht befriedigend ist die Beurteilung, wann den möglicherweise begünstigten Gläubigern die Aufbringung des Prozesskostenvorschusses zuzumuten ist.
Rn 111a
Im Rechtsstreit über den Wertersatzanspruch kann sodann aufgrund der Trennbarkeit von Grund- und Betragsverfügung ein Grundurteil ergehen. Da insolvenzrechtliche Anfechtung von der Frage der Wirksamkeit des der Anfechtung zugrunde liegenden nationalen Rechtsgeschäfts verschieden ist, handelt es sich hierbei um zwei verschiedene Streitgegenstände, die nebeneinander geltend gemacht werden können. Die Rechtshängigkeit des insolvenzrechtlichen Anspruchs steht der Geltendmachung des zivilrechtlichen Anspruchs nicht entgegen.