2.1 Überblick über das neue Recht
Rn 8
Nach § 146 Abs. 1 n.F. beträgt die Verjährungsfrist für den Anfechtungsanspruch gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Für jede anfechtbare Rechtshandlung läuft die Frist gesondert. Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die Frist am Schluss des Jahres, in dem kumulativ die zwei Voraussetzungen (erstmals) gegeben sind, nämlich – objektiv – die Anspruchsentstehung und – subjektiv – das Kennen bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände sowie der Person des Schuldners. Liegen die Voraussetzungen vor, beginnt die Frist am 31.12. (24 Uhr) des betreffenden Jahres. Für das Fristende ist § 193 BGB zu beachten. Ist der Schluss des Jahres (31.12.), an dem die Frist des § 199 Abs. 1, Abs. 4 BGB abläuft (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) ein Samstag endet die Frist am 2.1. des Folgejahres. Gleiches gilt infolge des Neujahrsfeiertages, wenn der Schluss des Jahres auf einen Sonntag fällt.
Rn 9
Objektiv entsteht der Anfechtungsanspruch mit Insolvenzeröffnung. Weder bedarf es hierfür einer "Anfechtungserklärung" noch einer sonstigen Form der Geltendmachung. Schwieriger zu bestimmen ist der Zeitpunkt, in dem der Insolvenzverwalter die für die Anspruchsverfolgung notwendige Kenntnis besitzt bzw. sich der Kenntnis grob fahrlässig verschließt; denn typisch für die Insolvenzanfechtung ist, dass sich der Insolvenzverwalter die erforderliche Kenntnis oft erst durch umfangreiche Ermittlungen beschaffen muss. Nicht maßgebend für § 199 Abs. 1 BGB ist jedenfalls, ob der Insolvenzverwalter den "richtigen" Schluss von der Tatsache auf die Anspruchsbegründung gezogen hat. Daher hindert etwa ein Rechtsirrtum des Insolvenzverwalters, dass eine bestimmte Sachlage keinen Anspruch begründe, den Fristbeginn nicht. Von der Person des Schuldners hat der Insolvenzverwalter Kenntnis i.S. des § 199 InsO, wenn Name und Anschrift vorliegen. Im Einzelnen ergeben sich hier viele Abgrenzungsfragen. Daher steht zu befürchten, dass künftig in Anfechtungsprozessen der Beginn der Verjährungsfrist weit häufiger als bisher streitig sein wird.
Rn 10
Flankiert wird § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Höchstfrist in § 199 Abs. 4 BGB. Danach verjähren andere als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anspruchsinhabers in zehn Jahren von ihrer Entstehung. In der Praxis wird diese Höchstfrist – grundsätzlich – nur eine theoretische Bedeutung erlangen; denn ein Insolvenzanfechtungsanspruch erlischt mit Beendigung des Insolvenzverfahrens.
2.2 Überblick über das bisherige Recht
Rn 11
Nach altem Recht (§ 146 Abs. 1 a.F.) betrug die Verjährungsfrist zwei Jahre (zum Übergangsrecht siehe oben Rn. 2). Nach § 200 BGB war Fristbeginn der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und damit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. der im Eröffnungsbeschluss angegebenen Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt darf nicht abweichend vom Zeitpunkt der Unterzeichnung gewählt werden. Der Eröffnungsbeschluss muss die Unterschrift des Richters tragen oder verkündet werden. Ein hierbei unterlaufenes Defizit wird nicht einmal durch öffentliche Bekanntmachung oder Zustellung geheilt. Die Frist beginnt auch dann mit dem Tage des Eröffnungsbeschlusses, wenn gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt und dieser erst zu einem spätern Zeitpunkt zurückgewiesen wird. Die Fristberechnung richtet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines bestimmten Tages eröffnet wurde. Ist das Insolvenzverfahren am 29.2. eröffnet worden, endet die Frist gemäß § 188 Abs. 3 BGB am 28.2. des übernächsten Jahres. § 193 BGB findet ebenfalls Anwendung.
2.3 Modifikationen der Frist
Rn 12
Durch die Ausgestaltung der Ausübungsfrist als Verjährungsfrist ist es – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht – möglich, im Rahm...