Rn 1

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1, §§ 35 f.). An seine Stelle tritt der Verwalter. Damit der Verwalter auch tatsächlich über alle Gegenstände der Masse verfügen kann, statuiert § 148 Abs. 1 für ihn das Recht und die Pflicht zur sofortigen Inbesitznahme und Verwaltung aller Massegegenstände. Während ein Herausgabeanspruch gegen Besitz ausübende Dritte widrigenfalls klageweise durchgesetzt werden muss, vermag der Verwalter gegen den nicht herausgabebereiten Schuldner bereits aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses sofort zu vollstrecken (§ 148 Abs. 2 Satz 1).

 

Rn 2

Auch die Inbesitznahme und Verwaltung der Masse durch den Insolvenzverwalter dient ausschließlich dem Verfahrenszweck der bestmöglichen und gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger;[1] jedwedes Verhalten des Verwalters hat sich daran auszurichten. Die Befriedigung aller Gläubiger erfolgt entweder durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses oder auf andere Art (insbesondere Geschäftsfortführung) nach Bestimmung eines Insolvenzplans, dessen Ziele die Gläubigerversammlung bestimmt (§ 1 Satz 1, §§ 157, 159). Anders als nach § 11 Abs. 1 KO und § 8 Abs. 2 GesO werden daher Inbesitznahme und Verwaltung der Insolvenzmasse durch § 148 nicht zwangsläufig mit deren Verwertung durch den Insolvenzverwalter verknüpft – dies würde die Gläubiger ggf. vor vollendete Tatsachen stellen und so ihre Mitwirkungsmöglichkeiten verkürzen.

 

Rn 3

Zu einer Inbesitznahme und Verwaltung nach § 148 Abs. 1 kommt es nicht bei Eigenverwaltung des Schuldners (§§ 270 ff.).

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