Rn 1

Die Siegelung dient – mittels ihrer strafrechtlichen Bewehrung – der Sicherung von Massegegenständen, die sich noch im Machtbereich und damit der Zugriffsmöglichkeit des Schuldners befinden. Hat der Verwalter den Gegenstand bereits so in seinen Gewahrsam genommen, dass dem Schuldner oder Dritten der Zugriff darauf verwehrt ist, scheidet eine Siegelung zwangsläufig aus.

 

Rn 2

Eine Siegelung kommt in der Praxis kaum vor, da sie einerseits einen relativ hohen Aufwand erfordert, andererseits nur bei wenigen Massegegenständen Erleichterungen gegenüber der umfassenden Inbesitznahme durch den Verwalter bietet. Sie ist kein Vollstreckungsakt, denn die Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens (soweit es in die Masse fällt) tritt bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein (§ 80 Abs. 1). Die Siegelung ist vielmehr eine Sicherungsmaßnahme zur äußerlichen Kenntlichmachung der Massezugehörigkeit von Gegenständen.[1]

 

Rn 3

Auch der vorläufige Verwalter kann in entsprechender Anwendung von § 150 Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners (d.h. nicht nur prospektive Massegegenstände) siegeln lassen.[2] Voraussetzung ist allerdings, dass der vorläufige Verwalter zur Sicherung und Erhaltung des schuldnerischen Vermögens bestimmt worden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Das setzt entweder ein vorläufiges allgemeines Verfügungsverbot zulasten des Schuldners nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 ("starker vorläufiger Verwalter") oder ein gegenständlich beschränktes besonderes Verfügungsverbot hinsichtlich einzelner Gegenstände oder aber die Einzelermächtigung zur Inbesitznahme und Verwaltung bestimmter Gegenstände des Schuldners (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 1) voraus.[3]

[1] LG Baden-Baden, ZIP 1983, 345 (346); LG Berlin, KTS 1963, 58 (58); MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 150 Rn. 2; Kübler/Prütting-Holzer, § 150 Rn. 2; Nerlich/Römermann-Andres, § 150 Rn. 2.
[2] So für den Sequester LG Baden-Baden, ZIP 1983, 345 (345 f.); MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 150 Rn. 5.
[3] Eingehend zu Arten und Wirkungen von Zustimmungsvorbehalten, Verfügungsverboten und sonstigen richterlichen Anordnungen zulasten des Schuldners in der vorläufigen Insolvenz s. Kießling/Singhof, DZWiR 2000, 353.

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