Rn 60
Dem Insolvenzverwalter obliegt im Hinblick auf den zur Insolvenzmasse gehörenden Geschäftsbetrieb ab Verfahrenseröffnung die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung. Die Aufstellung des Jahresabschlusses, dessen Feststellung, die Prüfung desselben sowie die Veröffentlichung und Bekanntmachung der Dokumente unterliegen zudem bestimmten Fristen. Kommt der Insolvenzverwalter den jeweiligen Pflichten nicht (rechtzeitig) nach, kann er hierzu vom Insolvenzgericht durch Zwangsmittel nach § 58 angehalten werden.
Rn 61
Der Insolvenzverwalter unterliegt nur der Aufsicht durch das Insolvenzgericht. In dessen Befugnisse darf auch das Registergericht nicht eingreifen, so dass von dort aus weder massewirksame Auflagen erteilt noch Zwangs- und Ordnungsmittel angedroht und festgesetzt werden dürfen.
Rn 62
Eine Einschränkung gilt für die Offenlegung des Jahresabschlusses durch Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers. Soweit § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB davon spricht, dass die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft "für diese" die Offenlegung zu besorgen haben, wird hiermit lediglich die Möglichkeit eröffnet, das amtswegig einzuleitende Ordnungsgeldverfahren wegen der Pflichtverletzung durch das Bundesamt der Justiz sowohl gegen die Gesellschaft selbst wie auch gegen die betreffenden Organmitglieder zu führen (§ 335 HGB); mitnichten wird damit ausgeschlossen, dass der Insolvenzverwalter – wie auch sonst bei Insolvenzbeschlag – an die Stelle der eigentlich zum Handeln berufenen Organe tritt. Dementsprechend kann der Insolvenzverwalter selbst Adressat der Androhung und Festsetzung von Ordnungsmitteln sein, nicht aber die (verdrängten) Organe, die die Einreichung in der Regel weder bewirken können noch diese (wegen der Kostenbelastung der Masse) bewirken dürfen. Das gilt umso mehr, als über die Haftung des Verwalters nach § 60 ein gegen den Schuldner selbst oder (rechtswidrig) seine Organe verhängte Sanktion zu erstatten ist. Ohnehin bleibt es möglich, gegen den Insolvenzverwalter zur Erfüllung der ihm obliegenden Offenlegungsverpflichtungen Zwangsmaßnahmen nach § 58 anzudrohen, festzusetzen und zu vollstrecken.
Rn 63
Für Schäden, die aus einem pflichtwidrigen Handeln des Insolvenzverwalters resultieren, haftet dieser unter den Voraussetzungen von § 60 auf Schadensersatz. Zu möglichen strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen vgl. §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, 283 b StGB, §§ 331 ff. HGB.