3.1 Gläubigerausschuss (Abs. 1 Satz 1)
Rn 11
Grundsätzlich ist für die Zustimmung der Gläubigerausschuss zuständig (§ 160 Abs. 1 Satz 1). Nur wenn ein solcher nicht bestellt ist, hat die Gläubigerversammlung zu entscheiden (§ 160 Abs. 1 Satz 2). Die Unterteilung gemäß § 133 KO (= Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, sonst alleinige Entscheidung des Verwalters) und § 134 KO (= Entscheidung der Gläubigerversammlung, wenn ein Gläubigerausschuss nicht existiert) ist aufgegeben worden. Im Zuge der Stärkung der Gläubigerautonomie sind jetzt alle grundsätzlich zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte vorrangig vom Gläubigerausschuss und – falls ein solcher nicht bestellt ist – ansonsten von der Gläubigerversammlung zu entscheiden. Eine alleinige Entscheidungsbefugnis des Verwalters ist nicht vorgesehen. Dennoch ist aufgrund von § 164 ein Handeln "auf eigene Gefahr" möglich, wenn auch in Anbetracht der hieraus resultierenden Haftungsgefahr regelmäßig nicht ratsam.
Rn 12
Die lange Zeit umstrittene Frage, ob ein im doppelten Sinne vorläufiger Gläubigerausschuss (auch vor-vorläufiger Gläubigerausschuss genannt), der bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellt und noch nicht endgültig (vgl. §§ 167, 168) durch die Gläubigerversammlung gewählt wurde (daher vor-vorläufig), eingesetzt werden kann, ist durch die Einführung der §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 07.12.2011 bejaht worden. Der Gesetzgeber hat sich damit entsprechend einiger Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die sich für eine Stärkung der Gläubigerrechte bereits im Eröffnungsverfahren ausgesprochen haben, angeschlossen. Diese legislative Neuerung ist vor dem Hintergrund, dass in der Praxis bereits in dieser frühen Verfahrensphase oftmals ein großes Bedürfnis nach einem solchen Gläubigerorgan besteht, zu begrüßen. Denn gerade im Rahmen von Sanierungsbemühungen sind häufig frühzeitig weichenstellende Entscheidungen durch den Verwalter zu treffen, die § 160 unterfallen. Ob ein Gläubigerausschuss nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a auch die Kompetenz für Beschlüsse nach § 160 besitzt, ist weiterhin ungeklärt, da ein Verweis auf § 160 in § 22 a fehlt. Es erscheint aber sachgerecht, den Gläubigerausschuss nach § 22 a in Entscheidungen nach § 160 einzubinden.
3.2 Gläubigerversammlung (Abs. 1 Satz 2)
Rn 13
Nach Abs. 1 Satz 2 steht die Kompetenz zur Beschlussfassung neben dem Gläubigerausschuss subsidiär auch der Gläubigerversammlung zu. Diese subsidiäre Kompetenz ermächtigt sie als oberstes Gläubigerorgan dazu, Beschlüsse des Gläubigerausschusses abzuändern, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen (vgl. Rn. 16). Die Zustimmung der Gläubigerversammlung ist einzuholen, wenn ein Gläubigerausschuss nicht bestellt ist, also weder vom Gericht nach § 67 Abs. 1 eingesetzt noch von der Gläubigerversammlung nach § 68 gewählt ist.