Rn 13

Der von einer Verzögerung der Verwertung betroffene Sicherungsgläubiger kann seinen Anspruch auf laufende Zahlung der Zinsen als Massegläubiger auch während des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht geltend machen und vollstrecken lassen.[14]

[14] HK-Landfermann, § 169 Rn. 14.

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