3.1 Statthaftigkeit
Rn 31
§ 180 Abs. 2 betrifft den Fall, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die bestrittene Forderung anhängig war und dieser gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden ist. In diesem Fall ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits nach § 250 ZPO zu betreiben. Eine gesonderte neue Feststellungsklage ist nicht zulässig. Auf diese Weise bleiben die bisherigen Prozessergebnisse in jedem Fall erhalten.
Rn 32
Nach verbreiteter Auffassung ist eine Aufnahme des Prozesses nicht möglich, wenn der Widersprechende nicht das Bestehen des Anspruchs an sich, sondern nur den für den Anspruch geltend gemachten Rang bestreitet. Hier soll es bei einer selbstständigen Feststellungsklage sein Bewenden haben. Dem steht entgegen, dass es bei § 180 um eine einheitliche Feststellungsentscheidung zum Zwecke der Teilnahme am Insolvenzverfahren geht. Im Übrigen würde es dem Rationalisierungszweck des § 180 Abs. 2 widersprechen, wenn ggf. zwei unterschiedliche Gerichte mit einzelnen Aspekten des Feststellungsbegehrens (dem Bestehen und dem Rang der Forderung) zu befassen wären.
Rn 33
§ 180 Abs. 2 setzt wie § 180 Abs. 1 voraus, dass die betreffende Forderung zur Tabelle angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (vgl. oben Rn. 8). Der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch und der zur Tabelle angemeldete Anspruch müssen identisch sein. Die Identität ist nach insolvenzrechtlichen Maßstäben zu bestimmen. Eine Identität ist nicht gegeben, wenn eine Lohnforderung angemeldet worden, aber nur eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses anhängig ist. Ist keine Identität gegeben, kann neu Klage erhoben werden. Alternativ kann der Gläubiger auch unter den Voraussetzungen der §§ 263, 264 ZPO die erhobene Klage ändern, um eine Identität mit dem angemeldeten Anspruch herzustellen.
Rn 34
Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch noch in der Berufungs- und der Revisionsinstanz möglich. Sie ist auch zwischen den Instanzen möglich. Es sind dann ggf. die entsprechenden Rechtsmittel einzulegen. Hierbei kommt dem Aufnehmenden zugute, dass auch die Rechtsmittelfristen unterbrochen sind (§ 249 ZPO).
Rn 35
Eine Aufnahme kommt nach h.M. nicht in Betracht, wenn ein Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig ist (siehe oben Rn. 16 ff.). Nach h.M. ist deshalb vom Urkundenprozess Abstand zu nehmen (§ 596 ZPO) bzw. es soll, abweichend von dieser Vorschrift, zu einer automatischen Überleitung in das ordentliche Verfahren kommen. Ist eine Abstandnahme nicht mehr möglich – wie etwa in der Revisionsinstanz –, ist der Rechtsstreit nach verbreiteter Auffassung für erledigt zu erklären. Die h.M. gelangt daher zu einem Ergebnis, das mit dem Rationalisierungszweck des § 180 Abs. 2 nicht im Einklang steht. Auch dies spricht für die hier vertretene Auffassung, dass eine Feststellung im Urkundenprozess erfolgen bzw. ein anhängiger Urkundenprozess fortgeführt werden kann (siehe oben Rn. 16 ff.).
Rn 36
Im bereits anhängigen Mahnverfahren kann der Gläubiger bei Vorliegen eines Widerspruchs gegen den erwirkten Mahnbescheid den Übergang ins Klageverfahren gem. § 696 ZPO erklären. Durch diesen Übergang entsteht ein anhängiges Klageverfahren i.S. des § 180 Abs. 2, und der Gläubiger kann einen Feststellungsantrag stellen. Dem Gläubiger steht aber auch frei, von einer Erklärung nach § 696 ZPO abzusehen und direkt Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 Satz 1 zu erheben. Dies ergibt sich daraus, dass das Mahnverfahren als solches noch kein anhängiges Klageverfahren i.S. des § 180 Abs. 2 darstellt. Sofern bereits ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, gilt § 179 Abs. 2.
3.2 Zuständigkeit
Rn 37
In Abweichung von § 180 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist das ursprüngliche Gericht weiter örtlich und sachlich zuständig. Zwar kommt es wegen § 182 zu einer veränderten Streitwertberechnung. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bleibt aber auch dann bestehen, wenn der gem. § 182 berechnete Streitwert 5000 EUR nicht mehr übersteigt. Di...