Rn 12

Liegen hingegen die erleichterten Voraussetzungen nach § 190 Abs. 2 Satz 1 beim Abschlagstermin vor, so erfolgt die Berücksichtigung der Forderung durch Zurückbehaltung der auf sie entfallenden Quote. Eine Auszahlung an den Gläubiger kann nur dann geschehen, wenn spätestens für den Schlusstermin die Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 erfüllt sind. Ansonsten wird der zurückbehaltene Anteil gemäß § 190 Abs. 2 Satz 3 für die Masse frei.[6]

Das Risiko der Verwertung des Sicherungsguts bis zur Schlussverteilung trägt der absonderungsberechtigte Gläubiger. Ihm bleibt bei nicht erfolgter Verwertung nur die Möglichkeit, den voraussichtlichen Ausfall zu schätzen und in dieser Höhe auf abgesonderte Befriedigung zu verzichten.[7]

[6] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 190 Rn. 10.
[7] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 190 Rn. 12.

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