Rn 4

Soweit es sich um Beträge handelt, die gemäß § 198 i.V.m. §§ 189, 191 zurückzubehalten sind, richtet sich die Art der Hinterlegung nicht nach den §§ 372 ff. BGB, da es in diesen Fällen nicht um eine Hinterlegung zum Zwecke der Schuldbefreiung geht, sondern Anlass der Hinterlegung die Unsicherheit des Forderungsbestands ist.[2] Die Hinterlegung bestimmt sich daher ausschließlich nach insolvenzrechtlichen Regelungen.

 

Rn 5

Die Beträge unterliegen als Massebestandteil nach wie vor dem Insolvenzbeschlag, zumal damit zu rechnen ist, dass diese je nach Prozessausgang zumindest teilweise noch für die Masse nutzbar gemacht werden können.[3] Die Hinterlegung erfolgt namens der Masse. Die Kosten der Hinterlegung hat der Bezugsberechtigte zu tragen, also im Falle seines Obsiegens der Gläubiger, ansonsten die Masse.[4] Ein Verzicht des Verwalters auf die Rücknahme ist wegen des ungewissen Verfahrensausgangs nicht zulässig.[5] Wird der hinterlegte Betrag später für die Masse frei, findet eine Nachtragsverteilung statt, ansonsten hat der Verwalter der Auszahlung des Betrags an den obsiegenden Gläubiger zuzustimmen.

 

Rn 6

Ist Anlass der Hinterlegung hingegen die Nichterhebung des auszahlungsreifen Betrags durch den berechtigten Gläubiger, so liegt ein Fall der §§ 372 ff. BGB vor, da jener Gläubiger bezüglich seiner Forderung in der Schlussverteilung durch Zahlung zu berücksichtigen war.[6] Der Verwalter ist somit berechtigt, den Betrag unter Verzicht auf das Rücknahmerecht mit schuldbefreiender Wirkung auf Kosten und im Namen des Gläubigers zu hinterlegen.

[2] Jaeger-Weber, § 169 Rn. 4.
[3] Kuhn/Uhlenbruck, § 169 Rn. 5.
[4] Jaeger-Weber, § 169 Rn. 5.
[5] Kilger/K. Schmidt, KO § 169 Anm. 1.
[6] Jaeger-Weber, § 169 Rn. 4.

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