Gesetzestext
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 169 KO [Zu hinterlegende Beträge]
Die Beträge, welche bei dem Vollzuge der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, oder welche bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben werden, hat der Verwalter nach Anordnung des Gerichts für Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen.
1. Zu hinterlegende Beträge
Rn 1
Soweit Beträge bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind, hat der Verwalter diese Beträge nach § 198 für Rechnung der Beteiligten mit Zustimmung des Insolvenzgerichts bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
Rn 2
Bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind Beträge
- nach § 189 Abs. 2, wenn der Nachweis der Klagerhebung bei einer bestrittenen, nichttitulierten Forderung rechtzeitig geführt wird;
- wenn eine bestrittene Forderung tituliert ist und der Widerspruch im Rechtsstreit verfolgt wird, aber noch keine Entscheidung vorliegt (vgl. § 189 Rn. 8);
- wenn eine aufschiebend bedingte Forderung einen Vermögenswert darstellt, aber die Bedingung zum Zeitpunkt der Schlussverteilung noch nicht eingetreten ist (vgl. § 191 Rn. 7);
Rn 3
Im Gegensatz zur Regelung des § 169 KO sieht der jetzige Text der Vorschrift eine Hinterlegung dann nicht ausdrücklich vor, wenn Beträge von den Gläubigern nicht erhoben werden, also insbesondere nicht an diese ausbezahlt werden können. Auch diese Beträge sind jedoch weiterhin zu hinterlegen, allerdings nicht in Anwendung des § 198, sondern ausschließlich auf der Grundlage der §§ 372 ff. BGB.
2. Art und Weise der Hinterlegung
Rn 4
Soweit es sich um Beträge handelt, die gemäß § 198 i.V.m. §§ 189, 191 zurückzubehalten sind, richtet sich die Art der Hinterlegung nicht nach den §§ 372 ff. BGB, da es in diesen Fällen nicht um eine Hinterlegung zum Zwecke der Schuldbefreiung geht, sondern Anlass der Hinterlegung die Unsicherheit des Forderungsbestands ist. Die Hinterlegung bestimmt sich daher ausschließlich nach insolvenzrechtlichen Regelungen.
Rn 5
Die Beträge unterliegen als Massebestandteil nach wie vor dem Insolvenzbeschlag, zumal damit zu rechnen ist, dass diese je nach Prozessausgang zumindest teilweise noch für die Masse nutzbar gemacht werden können. Die Hinterlegung erfolgt namens der Masse. Die Kosten der Hinterlegung hat der Bezugsberechtigte zu tragen, also im Falle seines Obsiegens der Gläubiger, ansonsten die Masse. Ein Verzicht des Verwalters auf die Rücknahme ist wegen des ungewissen Verfahrensausgangs nicht zulässig. Wird der hinterlegte Betrag später für die Masse frei, findet eine Nachtragsverteilung statt, ansonsten hat der Verwalter der Auszahlung des Betrags an den obsiegenden Gläubiger zuzustimmen.
Rn 6
Ist Anlass der Hinterlegung hingegen die Nichterhebung des auszahlungsreifen Betrags durch den berechtigten Gläubiger, so liegt ein Fall der §§ 372 ff. BGB vor, da jener Gläubiger bezüglich seiner Forderung in der Schlussverteilung durch Zahlung zu berücksichtigen war. Der Verwalter ist somit berechtigt, den Betrag unter Verzicht auf das Rücknahmerecht mit schuldbefreiender Wirkung auf Kosten und im Namen des Gläubigers zu hinterlegen.
3. Hinterlegungsstelle
Rn 7
Geeignete Stelle zur Hinterlegung der Beträge im Rahmen der §§ 189, 191 ist nicht nur eine amtliche Hinterlegungsstelle nach § 372 BGB, sondern auch jede andere Stelle, die den Anforderungen einer neutralen und sicheren Verwahrung und Gewährleistung der Herausgabe an den Berechtigten genügt, insbesondere auch eine Bank. Handelt es sich um eine Hinterlegung wegen Nichterhebung des Betrags, so kommt hingegen nur eine Stelle i.S.d. § 372 BGB in Betracht, da nur so die schuldbefreiende Wirkung eintreten kann.
4. Wegfall der Zustimmung des Insolvenzgerichts
Rn 8
Die bisherige Regelung des § 198 sah für die Hinterlegung noch die Zustimmung des Insolvenzgerichts vor. Dieses Zustimmungserfordernis ist nunmehr ersatzlos gestrichen worden. Die Gläubiger, zu deren Gunsten die Hinterlegung erfolgt, werden durch die allgemeine Haftpflicht des Insolvenzverwalters gem. § 60 ausreichend geschützt. Der Verzicht auf die Zustimmung des Insolvenzgerichts soll eine Belastung der Insolvenzgerichte durch unnötige Verfahrensschritte vermeiden.