Rn 13

Aus welchen Gründen Gegenstände der Masse ermittelt werden, ist letztlich unerheblich. Immer dann, wenn Vermögenswerte auftauchen, deren Erlös nicht in die Schlussverteilung eingeflossen ist, führt dieses zur Notwendigkeit einer Nachtragsverteilung. Beispielhaft können hier genannt werden

  • vom Schuldner verheimlichte Gegenstände,[6]
  • Gegenstände, die der Verwalter irrtümlich nicht als massezugehörig oder bereits als verwertet angesehen hat,[7]
  • Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter nach § 60 wegen Veruntreuung von Massegegenständen,[8]
  • eine nachträglich festgestellte Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts nach §§ 129 ff.[9] oder
  • nach § 81 unwirksame Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung.[10]
 

Rn 14

Erfolgt die Ermittlung hingegen erst dann, wenn die ehemals massezugehörigen Gegenstände bereits durch Verfügungen des Schuldners nach Verfahrensaufhebung aus seinem Vermögen ausgeschieden sind, so kommt eine Heranziehung zur Nachtragsverteilung mangels Massezugehörigkeit des Gegenstands grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Der Insolvenzbeschlag endet mit der Verfahrensaufhebung[11] und entsteht erst durch die Anordnung der Nachtragsverteilung mit Ex-nunc-Wirkung neu.[12] In diesen Fällen ist auch keine Anfechtung möglich. Diese kommt lediglich dann in Betracht, wenn bereits eine Nachtragsverteilung angeordnet war, der Schuldner diese jedoch durch eine Veräußerung verhindert.

 

Rn 15

Auf die an Stelle des ausgeschiedenen Vermögensgegenstands getretene Gegenleistung kann nicht im Wege der Nachtragsverteilung zurückgegriffen werden, da diese erst nach Verfahrensaufhebung in das Schuldnervermögen gelangt ist und das Gesetz eine Surrogation nur bei ausdrücklicher Anordnung kennt.[13]

 

Rn 16

Soweit hinsichtlich absonderungsberechtigter Gläubiger im Rahmen von Abschlagsverteilungen Beträge nach § 190 Abs. 2 Satz 2 zurückbehalten wurden, kommt eine Nachtragsverteilung nicht in Betracht, da diese Beträge bei der Schlussverteilung frei werden, wenn bis dahin der Nachweis des Ausfalls nicht erbracht ist (§ 190 Abs. 1 Satz 2).

[6] Jaeger-Weber, § 166 Rn. 4.
[7] RGZ 25, 7 (10 f.).
[8] Kuhn/Uhlenbruck, § 166 Rn. 4a.
[9] Kilger/K. Schmidt, KO § 166 Anm. 1c).
[10] So zu Recht die h.M., vgl. Jaeger-Weber, § 166 Rn. 5 m.w.N. auch zur Gegenansicht.
[11] Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gegenstand schon zum Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung einer Nachtragsverteilung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
[12] Kuhn/Uhlenbruck, § 166 Rn. 7a; vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 99.
[13] Jaeger-Weber, § 166 Rn. 7; Kuhn/Uhlenbruck, § 166 Rn. 5a m.w.N. auch zur Gegenansicht.

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