Rn 2

Nach dem Gesetzeswortlaut erfasst die Regelung in § 24 Abs. 1 beide gesetzlich in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, d. h. sowohl das allgemeine Verfügungsverbot als auch den Zustimmungsvorbehalt. Nur die zuletzt genannte Beschränkung erfordert zwingend die gleichzeitige Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, dagegen gilt § 24 Abs. 1 auch für die isolierte Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots ohne gleichzeitige Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters[5] und den damit verbundenen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Für beide Verfügungsbeschränkungen wird einheitlich auf die §§ 81 und 82 verwiesen. Diese Vorschriften regeln eingehend die Rechtsfolgen von Verfügungen des Schuldners (§ 81) und Leistungen an den Schuldner (§ 82) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Rn 3

Auf nach § 21 Abs. 1 angeordnete besondere Verfügungsbeschränkungen ist § 24 Abs. 1 nicht anwendbar, da diese lediglich relative Wirkungen entfalten (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rn. 16 ff.).[6] Verfügungen über Finanzsicherheiten i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 2 sind ebenfalls ausgenommen (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rn. 97 f.).

 

Rn 4

Nicht in der Verweisung des § 24 Abs. 1 enthalten ist die nach Eröffnung geltende Vorschrift des § 89 mit dem darin angeordneten Vollstreckungsverbot. Umso wichtiger ist daher, dass sich das Insolvenzgericht dieser Systematik bewusst ist und zur Herbeiführung vergleichbarer Wirkungen bei Anordnung von Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleichzeitig im erforderlichen Umfang Vollstreckungsmaßregeln nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 anordnet. Ansonsten drohen auch hier für das Insolvenzgericht Haftungsrisiken gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB, wenn bei isoliert angeordneten Verfügungsbeschränkungen durch Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger vor Verfahrenseröffnung die spätere Insolvenzmasse verkürzt wird.

[5] Soweit man diese Anordnung überhaupt für zulässig hält; vgl. dazu die Kommentierung zu § 21 Rn. 48.
[6] Uhlenbruck-Vallender, § 24 Rn. 2 m.w.N.; a. A. MünchKomm-Haarmeyer, § 24 Rn. 8.

2.1 Verfügungen des Schuldners während des Antragsverfahrens (§ 24 Abs. 1, § 81)

 

Rn 5

Nach § 81 Abs. 1 Satz 1, welcher über die Verweisung in § 24 Abs. 1 in vollem Umfang auch für das Eröffnungsverfahren gilt, sind Verfügungen des Schuldners über massezugehörige Vermögensgegenstände schon nach gerichtlicher Anordnung der Verfügungsbeschränkungen unwirksam. Dabei handelt es sich im Gegensatz zum früheren während des Antragsverfahrens gemäß § 106 KO häufig verhängten allgemeinen Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB nicht um eine relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern in einem später eröffneten Verfahren, sondern um eine absolute (schwebende) Unwirksamkeit.[7] Neben der bereits zitierten und insoweit eindeutigen Begründung des Regierungsentwurfs lässt sich diese absolute Unwirksamkeit im Gegensatz zu den bloß relativen Wirkungen eines gesetzlichen oder gerichtlichen Veräußerungsverbots auch aus dem Gesetz selbst herleiten. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nennt dort das allgemeine Verfügungsverbot. Dieses ist begrifflich zu unterscheiden von dem in § 135 BGB genannten Veräußerungsverbot. Diese begriffliche Unterscheidung greift auch die InsO auf, indem sie in § 80 Abs. 2 im Gegensatz zum Verfügungsverbot das nur zum Schutz bestimmter Personen dienende Veräußerungsverbot der §§ 135, 136 BGB ausdrücklich erwähnt. Entsprechende rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners sind also gegenüber jedermann absolut unwirksam. Eine solche Unwirksamkeit kann folglich auch von jedermann bereits im Eröffnungsverfahren geltend gemacht werden.

 

Rn 6

Betroffen von der Unwirksamkeitsfolge sind gemäß § 81 Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dabei ist offensichtlich, dass im Eröffnungsverfahren nur eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt, denn weder gibt es eine Insolvenzmasse, noch ist das Verfahren bereits eröffnet worden.

[7] BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, S. 136 (Zu § 92); so auch: BGH ZInsO 2009, 2336, Tz. 15; ZInsO 2007, 1216, Tz. 24; ZInsO 2006, 261, Tz. 12; LAG Düsseldorf ZInsO 2001, 1022 (1024); Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 24 Rn. 1; HK-Rüntz, § 24 Rn. 2; FK-Schmerbach, § 24 Rn. 4; Nerlich/Römermann-Mönning/Zimmermann, § 24 Rn. 9. Zum Meinungsstreit über die Wirkungen des konkursrechtlichen, allgemeinen Veräußerungsverbots gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 KO vgl. die Nachweise bei Kuhn/Uhlenbruck, § 106 Rn. 4.

2.1.1 Verfügungen

 

Rn 7

Der Verfügungsbegriff entspricht dem des allgemeinen Zivilrechts,[8] mithin ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert.[9] Den Regelfall der Verfügung bilden die Zahlung des Schuldners und die Übertragung des Eigentums an Gegenständen. Daneben umfasst der Verfügungsbegriff aber unter anderem auch die Entgegennahme des zur Erfüllung einer Verbin...

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