Rn 12
Nach seinem Wortlaut umfasst der Anwendungsbereich des Abs. 2 nur den starken vorläufigen Insolvenzverwalter (zum Begriff vgl. die Kommentierung zu § 22 Rn. 5), da nur auf diesen die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Gleichwohl gebietet der Sinn und Zweck der Vorschrift eine analoge Anwendung beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn dieser im Einzelfall Masseverbindlichkeiten begründen kann, weil ihm eine Einzelermächtigung erteilt worden ist (zum Begriff der Einzelermächtigung vgl. die Kommentierung zu § 22 Rn. 54 ff.).[21] Entsprechend ist der Fall zu behandeln, dass ein Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren Verbindlichkeiten eingegangen ist und später der Eröffnungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird, da nach § 34 Abs. 3 Satz 3 die Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters wirksam bleiben.[22] Darüber hinaus ist eine entsprechende Anwendung des Abs. 2 auch dann zu bejahen, wenn es dem vorläufigen Verwalter rechtlich oder tatsächlich möglich ist, über die zur Berichtigung und Erfüllung erforderlichen Mittel des Schuldners zu verfügen.[23] Dies ist bejaht worden, wenn dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter die Kassenführung übertragen wurde,[24] die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners zustand,[25] oder der Verwalter wegen eines Einzugs sicherungshalber abgetretener Forderungen zur Herausgabe an den Sicherungsnehmer verpflichtet ist.[26] Zur Klarstellung kann das Insolvenzgericht dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter die Entnahme bestimmter Beträge aus der Insolvenzmasse ausdrücklich gestatten.[27] Die bloße Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts reicht nicht aus, um eine Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 zu bejahen.[28]
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