Rn 15

Im Interesse der vom Gesetzgeber präferierten Abwicklung eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage eines Insolvenzplans besteht zugunsten der Vorlegenden die Gelegenheit, den Mangel zu beheben, wenn dies möglich ist (siehe bzgl. Mangel bei Gruppenbildung Rdn. 7). Maßgeblich für eine solche Heilungsmöglichkeit ist die tatsächlich von den Betroffenen genutzte Möglichkeit der Abhilfe.[17] Erfolgt die Nachholung erst nach Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins heilt sie den Mangel grundsätzlich nicht mehr, da die Möglichkeit besteht, dass sich der Mangel auf die Entscheidungsfindung ausgewirkt hat.[18] Eine Wiederholung des Abstimmungstermins kommt nicht in Betracht. Denn dies wäre die Wiederholung einer bereits abgeschlossenen Verfahrensverhandlung.[19] Etwas anderes gilt nur für den Fall, in dem die Feststellung von Stimmrechten unterblieben ist bzw. aufgeschoben wurde. Die mangelhafte Abstimmung kann dann als Probeabstimmung gewertet und durch eine erneute Abstimmung geheilt werden.[20] Das Fehlen einer Liquiditätsberechnung in tabellarischer Form kann indes beispielsweise durch schriftliche Ausführungen zu den Einnahmen und Ausgaben des Schuldners im Planzeitraum behoben werden.[21]

[17] Typisches Beispiel bei K. Schmidt-Spliedt, § 250 Rn. 9: das Fehlen einer Vollmacht oder einer Genehmigung.
[18] BGH, Beschluss vom 26.04.2018, IX ZB 49/17, NZI 2018, 691 (695); Nerlich/Römermann-Braun, § 250 Rn. 4.
[19] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 250 Rn. 13; HambKomm-Thies/Lieder, § 250 Rn. 10, MünchKomm-Sinz, § 250 Rn. 39; a.A. MünchKomm-Eidenmüller, § 217 Rn. 190, der eine Wiederholung in Ausnahmefällen zulassen möchte.
[21] BGH, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 30/09, ZInsO 2010, 85 (86).

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