Rn 1

§ 252 dient der Bekanntgabe der Entscheidung über den Insolvenzplan. Dabei werden vor allem Zeitpunkt und Form der Entscheidungsbekanntgabe geregelt. Hierdurch soll eine einheitliche Feststellung für den Beginn der Rechtsmittelfristen gewährleistet werden.[1]

[1] MünchKomm-Sinz, § 252 Rn. 1; HambKomm-Thies/Lieder, § 252 Rn. 1.

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