Rn 16
Durch das ESUG wurde dem Landgericht auch die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde auf Antrag des Insolvenzverwalters unverzüglich zurückzuweisen, wenn die Nachteile, die sich aus einer Verzögerung des Planverfahrens ergeben, schwerer wiegen, als die Nachteile für den Beschwerdeführer. Damit soll verhindert werden, dass die mit der Planumsetzung beabsichtigte Sanierung aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln verzögert oder unter Umständen sogar verhindert wird. Dem Rechtsmittelführer wird Blockadepotenzial genommen, im Gegenzug wird ihm jedoch ein Schadensersatzanspruch in Geld zugesprochen, wenn die Beschwerde tatsächlich zulässig und begründet war. Eine erhebliche Beschleunigung wird in diesen Fällen auch dadurch erreicht, dass ein Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erfolgt.
5.1. Voraussetzungen
Rn 17
Voraussetzung der Zurückweisung ist zunächst, dass eine Beschwerde gemäß § 253 Abs. 1 noch bei dem Landgericht anhängig ist. Hat das Landgericht bereits gemäß § 253 Abs. 1 über die Beschwerde entschieden, ist eine zusätzliche sofortige Zurückweisung nicht möglich.
Rn 18
Weiterhin notwendig ist ein Antrag des Insolvenzverwalters. Wurde die Eigenverwaltung angeordnet, steht das Antragsrecht mangels Aufgabenzuweisung an den Sachwalter dem Schuldner zu. Zu richten ist der Antrag an das Landgericht. Der Antrag ist ab Eingang der Beschwerde beim Insolvenzgericht zulässig (§ 569 ZPO). Mit dem Eilgedanken der Vorschrift nicht vereinbar ist die Ansicht, dass der Antrag erst nach der Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts gestellt werden kann. Zu einer sofortigen Zurückweisung nach § 253 Abs. 4 Satz 1 ist ausschließlich das Landgericht berufen. Liegt ein Antrag auf sofortige Zurückweisung vor, müssen die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht vorgelegt werden. Um sicherzustellen, dass das Insolvenzgericht von einem Abhilfeverfahren absieht und die Akten unverzüglich dem Landgericht vorlegt, kann der Antragsteller eine Abschrift seiner Antragsschrift informatorisch dem Insolvenzgericht schicken.
Rn 19
Durch diesen Antrag wird ein besonderes Eilverfahren in Gang gesetzt, auf das die Vorschriften für Eilverfahren entsprechend anzuwenden sind. Es genügt demnach die Glaubhaftmachung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach Maßgabe der Vorschrift des § 294 ZPO.
Rn 20
Liegt ein schwerer Rechtsverstoß vor, kann ein solcher Antrag des Insolvenzverwalters keinen Erfolg haben (§ 253 Abs. 4 Satz 2). An das Vorliegen eines solchen Rechtsverstoßes sind hohe Anforderungen zu stellen. Zu denken ist etwa an eine unlautere Herbeiführung der Annahme des Plans, durch die Begünstigung einzelner Beteiligter. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann nicht jeder Verstoß gemäß § 250 Nr. 1 als schwerwiegend angesehen werden. Nach Ansicht des Vorsitzenden des IX. Zivilsenats ausweislich seiner Stellungnahme in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, sind für die Frage, ob ein schwerer Rechtsverstoß vorliegt drei Gruppen zu bilden. Die erste Gruppe ist die Regelung nicht plandispositiver Gegenstände im Insolvenzplan und damit eine Überschreitung der Grenzen des § 217. Eine weitere Gruppe ist die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (vgl. § 250 Nr. 1) die zum Nachteil eines Betroffenen verletzt werden, wodurch "dessen Rechtsstellung in einer der Verletzung von Verfahrensgrundrechten vergleichbaren Weise" verletzt wird. Die dritte Gruppe sei für alle anderen Rechtsverstöße zu bilden. Diese Rechtsverstöße müssen offensichtlich sein. Damit sollen solche Verstöße gemeint sein, die so eindeutig sind, dass sie keinem Zweifel unterliegen und damit auch keiner höchstrichterlichen Rechtsprechung bedürfen.
Rn 21
In den anderen Fällen bedarf es einer Interessenabwägung. Dabei muss das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Nachteile, die sich aus einer Verzögerung des Plans ergeben, die Nachteile des Beschwerdeführers überwiegen. Davon ist zumindest auszugehen, wenn durch eine Verzögerung der Planumsetzung die Sanierung verzögert oder sogar gefährdet würde. Dabei ist die Lage bei einer sofortigen Bestätigung des Insolvenzplans mit der Lage zu vergleichen, die sich bei einer späteren Bestätigung des Insolvenzplans nach (rechtskräftiger) Sachprüfung ergibt. Zu achten ist jedenfalls darauf, dass die Verzögerung zu Nachteilen führen muss und nicht darauf, ob die Durchführung des Insolvenzplans als solchen ohne den zeitlichen Faktor zu Vorteilen führt. Es ist gerechtfertigt, die Abwägung allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und dabei auch zu berücksichtigen, dass über die Vorschrift des § 251 Abs. 3 hinaus auch der in § 253 Abs. 4 Satz 3 vorgesehene Schadensersatzanspruch geeignet ist, die dem Beschwerdeführer durch den alsbaldigen Planvollzug drohenden Nachteile zu beseitigen oder jedenfalls zu verringern. Ist die eingelegte Beschwerde unzulässig ode...