Rn 2

Im Hinblick darauf, dass sowohl den bestrittenen Forderungen als auch den Ausfallforderungen ein erhebliches Unsicherheitsmoment innewohnt, verliert der Insolvenzschuldner die im Insolvenzplan vorgesehenen Vergünstigungen gegenüber diesen Gläubigern weniger leicht als in § 255 für die sonstigen ("normalen") Forderungen vorgesehen.

2.1 Betroffene Gläubiger

 

Rn 3

Bestritten ist eine Forderung, wenn im Prüfungstermin (§ 176) ein Widerspruch des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder auch nur von Seiten des Schuldners erhoben und dieser Widerspruch auch bis zum Zeitpunkt der nach den Regelungen des Insolvenzplans zu beurteilenden Fälligkeit der Verpflichtung des Schuldners nicht beseitigt wurde (vgl. § 178 Abs. 1 Satz 1, dort Rn. 12). Eine noch nicht endgültig geklärte Ausfallforderung ist anzunehmen, wenn der absonderungsberechtigte Gläubiger noch nicht nachgewiesen hat, dass die zu seinen Gunsten bestehende Sicherheit nicht zur Deckung seiner gesamten Forderung ausreiche. Diskutiert wird, ob § 256 auch für den verspätet anmeldenden Gläubiger Anwendung findet.[1] Dem Wortlaut des § 256 lässt sich dies nicht entnehmen. Zu § 97 VerglO hatte der BGH entschieden, dass auch Vergleichsforderungen erfasst werden, die im Vergleichsverfahren nicht geltend gemacht worden sind.[2] Entsprechendes dürfte für § 256 gelten.[3]

[1] In diesem Sinne MünchKomm-Huber, § 256 Rn. 7; HK-Flessner, § 256 Rn. 2; a.A. Otte/Wiester, NZI 2005, 70 (71 f.).
[2] BGHZ 32, 218 (223 f.). So auch Bley/Mohrbutter, § 97 Rn. 5.
[3] MünchKomm-Huber, § 256 Rn. 7; HK-Flessner, § 256 Rn. 2; Uhlenbruck/Lüer, § 256 Rn. 4, 8; a.A. Otte/Wiester, NZI 2005, 70 (71 f.).

2.2 Stimmrechtsfestsetzung

 

Rn 4

Zuständig für die Stimmrechtsfestsetzung nach § 256 Abs. 1 ist der Insolvenzrichter.[4] Denn die Stimmrechtsfestsetzung des Rechtspflegers hat nach § 18 Abs. 3 Satz 1 RPflG nicht die in § 256 bezeichneten Rechtsfolgen.[5] Die Entscheidung des Gerichts wird nicht dadurch entbehrlich, dass sich die stimmberechtigten Gläubiger nach § 77 Abs. 2 Satz 2 über das Stimmrecht geeinigt haben.[6] Hiergegen sprechen der Wortlaut des § 256 und der in § 18 Abs. 3 Satz 1 RPflG angeordnete Richtervorbehalt.

[4] Kübler/Prütting-Otte, § 256 Rn. 6, 9; HK-Flessner, § 256 Rn. 4.
[5] Uhlenbruck/Lüer, § 256 Rn. 6, 8.
[6] BGH NJW 1996, 1058 [BGH 07.12.1995 - IX ZR 250/94]; MünchKomm-Huber, § 256 Rn. 11; a.A. Schiessler, S. 199; Uhlenbruck/Lüer, § 256 Rn. 7; HK-Flessner, § 256 Rn. 5.

2.3 Erforderliche Zahlungen des Insolvenzschuldners

 

Rn 5

Abweichend von der Regelung des § 255 hat der Schuldner bei Ausfall- oder bestrittenen Forderungen nicht auf den vollen, angemeldeten Betrag zu leisten. Vielmehr wird der Unsicherheit der Forderung dadurch Rechnung getragen, dass nach § 256 Abs. 1 Satz 1 bereits eine Zahlung ausreicht, die der vom Gericht bei der Bestimmung des Stimmrechts über den Insolvenzplan (§ 237 i.V.m. § 77 Abs. 2) angesetzten Quote entspricht.[7]

 

Rn 6

Ist es im Rahmen der Abstimmung über den Plan zu keiner Entscheidung über den Umfang des Stimmrechts gekommen, so können sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger nachträglich die gerichtliche Festsetzung (vgl. Rn. 4) eines Prozentsatzes zur Zahlung auf die bestrittene Forderung verlangen (§ 256 Abs. 1 Satz 2). Der Schuldner kann demzufolge weder bei einer bestrittenen noch mit einer absonderungsberechtigten Forderung mit der Erfüllung in Rückstand geraten, wenn das Stimmrecht nicht durch den Insolvenzrichter festgelegt wurde.[8] Dies dürfte in der Praxis die Regel sein, da der Plan regelmäßig auf den Konsens der Beteiligten ausgerichtet ist.

[7] Hat beispielsweise das Gericht bei einer angemeldeten Forderung von 100 000 EUR lediglich ein Stimmrecht von 40 000 EUR gewährt, so muss auch der Insolvenzschuldner zunächst nur auf diesen geringeren Betrag die im Insolvenzplan festgelegte Quote zahlen.
[8] Uhlenbruck/Lüer, § 256 Rn. 8.

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