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Notwendiger Inhalt des Eröffnungsbeschlusses sind die Firma des Schuldners, sofern dieser Kaufmann ist, des Weiteren der Name und der Vorname des Schuldners. Die Formulierung des Gesetzes sieht die Angabe von Firma sowie des Namens und Vornamens zwar alternativ vor, erforderlich ist jedoch die kumulative Nennung, um etwa bei einer Firmenfortführung eine eindeutige Identifizierung des Schuldners zu gewährleisten. Der Schuldner ist für eine exakte Individualisierung möglichst genau zu bezeichnen. Die Bezeichnung muss sich aus dem Text des vom Richter unterzeichneten Eröffnungsbeschlusses ergeben.
Anzugeben sind ferner der Geschäftszweig des Schuldners oder dessen Beschäftigung. Die diesbezüglichen Angaben sind in stichwortartiger Form ausreichend. Zudem ist die genaue postalische Adresse des Schuldners anzugeben. Dies sichert die Erreichbarkeit und die Identifikation ab.
Zur eindeutigen Identifizierung des Schuldners und weiterer Reduzierung von Verwechslungsgefahren sind ebenso das konkrete Geburtsdatum des Schuldners sowie das Registergericht und die Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister (resp. Partnerschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsregister) eingetragen ist, im Eröffnungsbeschluss anzugeben.
Aufgrund einer Änderung der Norm ist im Eröffnungsbeschluss das vollständige Geburtsdatum des Schuldners anzugeben und nicht mehr nur das Geburtsjahr. Der Gesetzgeber reagierte damit auf Stimmen in der Literatur, wonach die Veröffentlichung des genauen Geburtsdatums bereits zuvor gestattet war, weil dies zur Identifizierung des Schuldners und zum Schutz gleichnamiger dritter Personen geeignet war und die Interessen des Schuldners nicht die Interessen gleichnamiger Dritter überwogen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade bei besonders häufig auftretenden Vor- und Familiennamen oder regional stark verbreiteten Namen das Geburtsjahr allein keine hinreichend sichere Identifizierung des Schuldners erlaubte. Um eine schnelle Sicherung der schuldnerischen Vermögenswerte zu ermöglichen, ist es jedoch unerlässlich, dass der Eröffnungsbeschluss den Schuldner eindeutig bezeichnet und dem Insolvenzverwalter eine zweifelsfreie und zügige Identifizierung erlaubt. Zudem wird die Änderung die Zuverlässigkeit der von Wirtschaftsauskunfteien erteilten Auskünfte verbessern. In der Vergangenheit, so die Gesetzesbegründung, kam es bei Personen mit häufig vorkommenden Namen vermehrt zu Schwierigkeiten bei Vertragsabschlüssen, weil falsche negative Auskünfte über sie erteilt wurden.
In diesem Kontext ist auf den Beschluss des BGH vom 10.10.2013 – IX ZB 229/11 zu verweisen, der sich im Rahmen des § 9 geäußert hatte. Nach § 1 Satz 1 InsOBekVO haben öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet den Anforderungen der Verordnung zu entsprechen. Satz 2 schreibt vor, dass die Veröffentlichung nur die personenbezogenen Daten enthalten darf, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. § 4 InsOBekVO bestimmt, dass die Insolvenzgerichte sicherstellen müssen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsOBekVO ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung (also noch vor Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde) nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
a) |
den Familiennamen, |
b) |
den Wohnsitz des Schuldners oder |
c) |
das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts. |
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 InsOBekVO können die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen. Nach diesen Bestimmungen ist es nicht untersagt, dass bei der Veröffentlichung im Internet nicht nur der Familienname des Schuldners, sondern auch dessen Vorname eingegeben wird. Die fehlende Angabe des Vornamens würde im Gegenteil dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfalten kann. Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung muss sich daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt. Hierzu ist der Schuldner genau zu bezeichnen. Sein bürgerlicher und sein kaufmännischer Name, seine Anschrift und sein Geschäftszweig sind anzugeben. Fehlen die in § 9 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Mindestanforderungen, zu denen die genaue Bezeichnung des Schuldners gehört, ist die öffentliche Bekanntmachung wirkungslos.
Die notwendigen Angaben müssen daher aus dem Text des vom Insolvenzrichters unterzeichneten Beschlusses ersichtlich sein. Verstöße sind zwar unschädlich, solange der Insolvenzschuldner zweifelsfrei identifizierbar ist, doch ist in einem solchen ...