Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 30
Bei Anordnung des Schutzschirms wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der den Schuldner nach § 270a Abs. 1 Satz 2 zu beaufsichtigen hat. Das Gericht ernennt – lediglich – einen vorläufigen Sachwalter und ordnet keinen Zustimmungsvorbehalt an (§ 270a Abs. 1). Der Sachwalter muss gemäß Abs. 2 Satz 1 verschieden von der Person des Ausstellers der Bescheinigung sein. Das sichert die Unabhängigkeit des Sachwalters. Ebenso wie der Aussteller dürften von Berufs wegen auch Personen, die sich mit dem Aussteller zur Berufsausübung oder in Bürogemeinschaft (§ 3 Abs. 2 BORA) zusammengeschlossen haben, von der Bestellung ausgeschlossen sein.
Rn 31
Bezüglich der Person des Sachwalters kann das Gericht von einem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Auf diese Weise wird das Vertrauen des Schuldners in das Verfahren der Eigenverwaltung gestärkt und er kann unter Aufsicht einer ihm vertrauenswürdig erscheinenden Person die Sanierung des Unternehmens vorbereiten. Der Sachwalter ist jedenfalls dann ungeeignet, wenn er vom Schuldner abhängig ist oder wenn er keinerlei nennenswerte Erfahrung in Insolvenzsachen hat. Eine bestimmte Berufserfahrung muss er jedoch nicht mitbringen. Auch hier ist das Gericht berechtigt, im Wege der Amtsermittlung nach § 5 Informationen über den vom Schuldner vorgeschlagenen Sachwalter einzuholen oder diesen selbst zu befragen.
Rn 32
Bestellt das Gericht eine andere als die vom Schuldner vorgeschlagene Person als vorläufigen Sachwalter, ist diese Entscheidung nach Abs. 2 Satz 2 zu begründen. Das dient der später von der Gläubigerversammlung vorzunehmenden Entscheidung, ob der bestellte Sachwalter beibehalten oder nach §§ 274 i. V. m. 57 die vom Schuldner vorgeschlagene Person zum Sachwalter gewählt werden soll. Gegen die Bestellung einer anderen Person als vorläufiger Sachwalter besteht kein Rechtsmittel. Auch das Rechtsmittel aus § 21 Abs. 1 Satz 2 (sofortige Beschwerde gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen) besteht über die Verweisung durch Abs. 2 Satz 3 2. HS nicht, weil die Bestellung zum vorläufigen Sachwalter keine Maßnahme nach § 21 ist.
Rn 33
Der vorläufige Gläubigerausschuss ist bei der Bestellung des vorläufigen Sachwalters ebenfalls einzubinden. § 270b Abs. 2 verweist für die Bestellung des vorläufigen Sachwalters auf § 270a, nach dessen Abs. 1 Satz 2 die §§ 274, 275 entsprechend gelten, so dass wegen der dort vorgesehenen Verweisung zu §§ 56 bis 60 auch § 56a anwendbar ist.