Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 49
Die Aufhebung des Verfahrens ist nur vor Fristablauf erforderlich. Ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung ist nicht vorgesehen. Nach Fristablauf hat das Gericht nach Abs. 4 Satz 3 ohnehin über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.
6.1.1. Sanierung aussichtslos
Rn 50
Aufzuheben ist der Schutzschirm allerdings, wenn die angestrebte Sanierung aussichtslos wird. Das kann beispielsweise daran liegen, dass die finanzierende Bank des Schuldners die Verhandlungen endgültig beendet und der Schuldner damit nicht mehr an neues Kapital gelangen kann oder wenn unverzichtbare Geschäftspartner ihre Beziehungen zum Schuldner insolvenzbedingt abbrechen oder durch Erhebung der Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB die Vorleistung verweigern.
Rn 51
Im Regierungsentwurf war außerdem der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während der laufenden, vom Gericht bestimmten Schutzschirmfrist als zwingender Grund zur Aufhebung des Schutzschirms vorgesehen. Das ist aber nicht Gesetz geworden, weil selbst bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein Schutz der Gläubiger durch deren Beteiligung im vorläufigen Gläubigerausschuss als ausreichend erschien. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit alleine führt daher nicht zur Aufhebung des Schutzschirmverfahrens, er kann jedoch Auswirkung auf die Erfolgsaussicht für die Umsetzung der angestrebten Sanierung haben, wenn infolge der Zahlungsunfähigkeit zu viele Geschäftspartner verloren gehen oder wenn zu befürchten ist, dass Neugläubiger vorsätzlich geschädigt werden.
Rn 52
Eine Anzeigepflicht für den Wegfall der Sanierungsaussichten ist nicht gesetzlich normiert, es existiert in Abs. 4 Satz 2 lediglich eine Verpflichtung zur Anzeige des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit. Das Gericht kann sich jedoch im Rahmen der Aufsicht vom Sachwalter gemäß §§ 274 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Satz 2 fortlaufend über die Sanierungsaussichten berichten lassen.
6.1.2. Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses
Rn 53
Ohne weitere Prüfung ist das Verfahren aufzuheben, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt. Dieser muss den Aufhebungsantrag auch nicht begründen.
Rn 54
Problematisch ist, dass der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter nur dem Gericht nach Abs. 4 Satz 1 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen hat, nicht jedoch dem vorläufigen Gläubigerausschuss. Der vorläufige Gläubigerausschuss wird daher mit dem vorläufigen Sachwalter und dem Schuldner engmaschig im Informationsaustausch stehen, um die Gefährdung der Gläubigerrechte rechtzeitig zu erkennen.
6.1.3. Antrag eines Gläubigers
Rn 55
Ist kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, hebt das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder absonderungsberechtigten Gläubigers unverzüglich das Schutzschirmverfahren auf, wenn Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners zu Nachteilen für die Gläubiger führen. Der antragstellende Gläubiger hat dabei die Umstände im Einzelnen darzulegen, ihre Auswirkung auf die Befriedigungsaussichten darzulegen und sie auch glaubhaft zu machen. Der Gläubiger kann hierfür Akteneinsicht beim Insolvenzgericht nehmen; er hat ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, wenn er glaubhaft machen kann, dass er im Fall der Nichteinstellung des Verfahrens Insolvenzgläubiger wäre.