Rn 35
Der Verbraucherinsolvenzantrag ist beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht – einzureichen. Das Insolvenzgericht überprüft zunächst die Zulässigkeit des Eröffnungsantragsantrags, für den auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die allgemeinen Vorschriften der §§ 2, 3, 11 ff. gelten, soweit die §§ 304 ff. nichts anderes bestimmen (§ 304 Abs. 1 Satz 1). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich allgemein aus § 2 Abs. 1 mangels besonderer Bestimmungen in den §§ 305 ff. Regelmäßig ist das Amtsgericht am Sitz eines Landgerichts zuständig. Von der Möglichkeit eine abweichende Regelung zu treffen haben mehrere Länder Gebrauch gemacht (vgl. die Kommentierung bei § 2 Rn. 12 f.). Für das Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Bundesland Berlin die besondere Regelung getroffen, dass alle Amtsgerichte für die Bearbeitung von Verbraucherinsolvenzverfahren zuständig sind, während die Zuständigkeit für Regelinsolvenzverfahren beim AG Charlottenburg konzentriert ist.
Rn 36
Der Schuldner hat das für ihn örtlich zuständige Insolvenzgericht im Hauptblatt des amtlichen Formularsatzes unter Rn. 2 zu bezeichnen. Da er eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zur Zeit der Antragstellung nicht ausüben darf, ist dies immer das für den Wohnsitz zuständige Insolvenzgericht (zu Besonderheiten im Fall von europarechtlichen Bezügen s.u. Rn. 38). Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Zieht der Schuldner danach in einen anderen Ort um, hat dies keine Auswirkungen.
Rn 37
Das Insolvenzgericht überprüft seine Zuständigkeit anhand der im Antrag vom Schuldner gemachten Angaben von Amts wegen (§ 5 Abs. 1 Satz 1). Reicht der Schuldner den Antrag beim örtlich unzuständigen Insolvenzgericht ein, weist ihn das Gericht darauf hin und gibt ihm unter angemessener Fristsetzung (maximal 2 Wochen) die Gelegenheit, einen Verweisungsantrag zu stellen. Nach fristgemäßer Äußerung des Antragstellers oder Fristablauf wird der Eröffnungsantrag durch Beschluss nur auf Antrag des Schuldners an das zuständige Insolvenzgericht verwiesen. Stellt der Schuldner nicht innerhalb der gesetzten Frist einen Verweisungsantrag, wird der gesamte Antrag als unzulässig verworfen. Für eine Aufforderung zur Ergänzung binnen Monatsfrist gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 ist kein Raum, da zur Bestimmung des örtlich zuständigen Insolvenzgerichts keine Ergänzung von Erklärungen oder Unterlagen erforderlich ist. Bei Streit über die Zuständigkeit ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO über § 4 InsO anwendbar.
Rn 38
Im Anwendungsbereich der EuInsVO bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen (center of main interests; "COMI") des Schuldners im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 3 Abs. 1 EuInsVO). Dieser wird am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vermutet. Wo ein Schuldner einer unselbständigen Arbeit nachgeht ist grundsätzlich irrelevant. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung. Die Intensität beruflicher und familiärer Bindungen ist dabei von besonderer Bedeutung, so dass bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland, die in nahem Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag steht, durchaus die fortbestehenden Bindungen einen COMI im Inland begründen können. Das Insolvenzgericht eines Mitgliedstaats der EU bei dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt auch dann für die Entscheidung über die Eröffnung zuständig ist, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Staates verlegt. Zu prüfen ist jedoch, ob die Bejahung der Zuständigkeit durch das ausländische Gericht gegen den ordre public verstößt. Die Annahme der internationalen Zuständigkeit stellt aber nur bei Willkür einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung dar.