Rn 6

Den Gegenstand der Zustellung bilden die Vermögensübersicht gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 (amtliches Formular Anlage 4) und der Schuldenbereinigungsplan gem. § 305 Abs. 1 Nr. 4 (amtliches Formular Anlage 7-7C). Auch wenn dies in § 307 nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang zweifelsfrei, dass die Vermögensübersicht aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 und nicht diejenige aus § 153 Abs. 1 gemeint ist. Eine entsprechende Anzahl von Abschriften hat der Schuldner gem. § 306 Abs. 2 Satz 2 auf Aufforderung des Gerichts vorzulegen (vgl. die Kommentierung bei § 306 Rdn. 24). Dies ändert indes nichts an dem allgemeinen Erfordernis der Beglaubigung der einzelnen Abschriften. Zwar erlaubt der nicht für unanwendbar erklärte § 8 Abs. 1 Satz 1 die unbeglaubigte Zustellung, insoweit handelt es sich aber um ein Redaktionsversehen, da der Verzicht auf Beglaubigungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 erst später in die InsO aufgenommen worden ist und offenbar versehentlich eine Anpassung von Abs. 1 Satz 3 unterblieb.[13] Die Geschäftsstelle des Gerichts muss daher jede Kopie auf Übereinstimmung mit dem in der Gerichtsakte befindlichen Original prüfen.[14] Dies gilt auch, wenn der Schuldner alle "Abschriften" unterzeichnet, da dies weder förmlich die Beglaubigung ersetzt, noch eine Übereinstimmung mit dem Original sicherstellt.[15] Daneben wird dem Schuldner die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme mit Hinweisen zu rechtlichen Folgen übersandt (s.u. Rdn. 13). Änderungen am Schuldenbereinigungsplan oder der Vermögensübersicht, bzw. den niederzulegenden Verzeichnissen, sind bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist möglich, bspw. wenn dem Schuldner neue Gläubiger bekannt werden oder sich neue Erkenntnisse über die tatsächlich zutreffenden Forderungshöhen ergeben (s.u. Rdn. 31).

[13] Ausführlich: Jaeger-Foerste, § 307 Rn. 4.
[14] HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 2; Jaeger-Foerste, § 307 Rn. 4; Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 5; MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 7.
[15] Jaeger-Foerste, § 307 Rn. 4; Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 5; a.A. HK-Waltenberger, § 307 Rn. 5; FK-Grote/Lackmann, § 307 Rn. 11.

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