Gesetzestext

 

(1) 1Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. 2Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. 3Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) 1Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. 2Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) 1Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. 2Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. 3Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den Ablauf des sog. Vermittlungsverfahrens[1] als wesentlicher Bestandteil des schriftlich durchgeführten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Neben Regelungen zur vereinfachten Zustellung fördert sie ein Zustandekommen des Plans durch eine Einverständnisfiktion für nicht mitwirkende Gläubiger. Folgerichtig dient sie auch der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten. Daneben bezweckt die Ausgestaltung der Stellungnahmefrist in Abs. 2 eine Beschleunigung des Schuldenbereinigungsverfahrens.[2] Eine bedeutende Erweiterung der mit § 307 bezweckten Erleichterung des Zustandekommens eines Plans findet sich in der Möglichkeit zur Zustimmungsersetzung aktiv ablehnender Gläubiger in § 309.

 

Rn 2

Schließlich eröffnet Abs. 3 die Möglichkeit zu einer gerichtlichen Förderung der Erfolgsaussichten einer gütlichen Einigung der Gläubiger.[3] Das Gericht kann insoweit sinnvolle Änderungen des Plans anregen, um dessen Erfolgsaussichten zu steigern.

[1] Zum Begriff vgl. Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 1.
[2] Zum Ganzen: MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 1; HK-Waltenberger, § 307 Rn. 1 jeweils m.w.N.
[3] Begr. Rechtsausschuss zu § 357d = § 307, BT-Drs. 12/7302, S. 192.

2. Entstehungsgeschichte

 

Rn 3

Die Vorschrift hat ihren Ursprung in dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages, ein Verbraucherinsolvenzverfahren in die InsO einzufügen (vgl. auch die Kommentierung bei § 304 Rdn. 8).[4] Das am 01.12.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG 2001)[5] hat in Absatz 1 die Vereinfachung eingeführt, dass statt der vormals zuzustellenden Unterlagen (Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis, Forderungsverzeichnis) nurmehr die Vermögensübersicht übersandt werden muss.[6] Damit wird eine Reduzierung der Verfahrenskosten in Form der Kopier- und Beglaubigungskosten bezweckt.[7] Die Kritik trifft zu, dass die Einsparungen für den Schuldner kaum ins Gewicht fallen dürften, da die Zustellungskosten unverändert bleiben, dafür aber bei den Gläubigern höhere Kosten zur Einsichtnahme in die niedergelegten Verzeichnisse anfallen.[8] Gleichwohl führt die Neuregelung zu großen Arbeitsersparnissen auf den Geschäftsstellen der Insolvenzgerichte und bezieht jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt eine Berechtigung.

 

Rn 4

Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31.10.2012 regelte einen Wegfall des § 307, da das gesamte gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren abgeschafft werden sollte.[9] Der Rechtsausschuss hat dies jedoch verhindert.[10]

[4] Begr. Rechtsausschuss zu § 357d = § 307, BT-Drs. 12/7302, S. 191.
[5] BGBl. I 2001, S. 2710.
[6] RegE, BT-Drs. 14/5680, S. 31.
[7] RegE, BT-Drs. 14/5680, S. 32.
[8] MünchKomm/Vuia, § 307 Rn. 5.
[9] RegE, BT-Drs. 17/11268, S. 34 f.
[10] Rechtsausschuss, BT-Drs. 17/13535, S. 29.

3. Zustellung des Plans (Abs. 1 Satz 1, 3)

 

Rn 5

Die Zustellung des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger erfolgt gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften (§ 4 i.V.m. §§ 166 ff. ZPO). Die im Insolvenzverfahren üblichen Zustellungserleichterungen (Zustellung durch Aufgabe zur Post, Zustellungsfiktion nach drei Tagen, Verzicht auf Zustellung an Personen unbekannten Aufenthalts und Übertragung der Zustellung auf den Insolvenzverwalter) sind ausweislich Abs. 1 Satz 3 nicht anwendbar. Die förmliche Zustellung an alle Gläubiger hat die Funktion, möglichst schn...

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