Rn 7

Adressaten der Zustellung sind alle vom Schuldner im Gläubigerverzeichnis benannten Gläubiger. Das Gericht darf nicht lediglich eine Zustellung an einen ausgewählten Kreis, bspw. der möglicherweise widersprechenden Gläubiger, vornehmen (vgl. aber zum Nachbesserungsverfahren unten Rdn. 37).[16] Hat sich gegenüber dem Gericht ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, muss gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an diesen zugestellt werden.[17] Eine Zustellung an ein Inkassounternehmen, das der Gläubiger beauftragt hat, ist wegen § 305 Abs. 4 Satz 2, § 174 Abs. 1 Satz 3 unproblematisch möglich, wenn es sich um ein registriertes Inkassounternehmen handelt (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rdn. 138).[18] Hat der Gläubiger die Forderung abgetreten kann eine – auch für den Zessionar wirksame – Zustellung gem. § 407 Abs. 1 BGB an den Zedenten erfolgen, wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat.

 

Rn 8

Ist der Aufenthaltsort eines Gläubigers unbekannt kann unter den allgemeinen Voraussetzungen eine öffentliche Zustellung nach § 4 i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO erfolgen.[19] Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 9 ist hingegen nicht möglich.[20] Sie würde vor dem Hintergrund der weitreichenden Folgen eines Schweigens nach Abs. 2 dem Sinn und Zweck des Abs. 1 Satz 3 zuwiderlaufen.

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine ladungsfähige Anschrift des Gläubigers zu ermitteln. Insoweit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 wegen § 305 Abs. 3 nicht (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rdn. 111 f.).[21] Stellt sich die Unrichtigkeit einer Gläubigeranschrift heraus, setzt das Gericht dem Schuldner eine angemessene Frist zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift. § 305 Abs. 3 ist insoweit nicht anwendbar. Gelingt es dem Schuldner nicht, seine Angaben zu korrigieren oder die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung zu erfüllen, muss der Insolvenzantrag als unzulässig zurückgewiesen werden.[22]

 

Rn 9

Stellt sich im Rahmen der Zustellungen heraus, dass ein Gläubiger verstorben ist, muss der Schuldner ermitteln, wer Erbe der Forderung geworden ist.[23] In einem solchen Fall ist auch der Schuldenbereinigungsplan zu ändern.

 

Rn 10

Ist der Gläubiger eine Liquidationsgesellschaft (bspw. eine im Handelsregister gelöschte GmbH) muss für eine wirksame Zustellung ein Nachtragsabwickler bestellt werden, damit die bereits vermögenslose Gesellschaft noch einen angebotenen Kapitalzufluss verteilen kann.[24] Für den Fall, dass ein "Nullplan" zugestellt werden muss, ist dies aber jedenfalls nicht erforderlich.[25]

[16] MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 7a; HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 2.
[17] AG Regensburg, ZInsO 2000, 516; HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 2.
[18] HK-Waltenberger, § 307 Rn. 7; MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 7.
[19] AG Saarbrücken, ZInsO 2002, 247; HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 4; Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 24.
[20] MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 7; Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 25; HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 4; a.A. Späth, ZInsO 2000, 483, 484.
[21] Ebenso: Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 23.
[22] Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 23.
[23] Runkel-Ley, § 16 Rn. 316.
[24] OLG Frankfurt, ZInsO 2000, 565; MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 7. Kritisch: Braun-Buck, § 307 Rn. 6.
[25] Braun-Buck, § 307 Rn. 7.

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