Rn 31
Aus der Konzeption des Schuldenbereinigungsplans als privatautonomes Instrument folgt einerseits, dass nicht alle Gläubiger an ihm beteiligt werden müssen, andererseits aber auch, dass nicht in den Schuldenbereinigungsplan einbezogene Gläubiger an dessen Regelungen nicht gebunden sind. In § 308 Abs. 3 Satz 1 wird diese Selbstverständlichkeit klargestellt, während Satz 2 Nachlässigkeiten der verfahrensbeteiligten Gläubiger sanktioniert.
7.1 Vom Plan nicht erfasste Forderungen (Abs. 3 Satz 1)
Rn 32
Abs. 3 dient dem Gläubigerschutz und stellt in Satz 1 klar, dass solche Gläubiger, deren Forderungen nicht in den Verzeichnissen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 enthalten waren und denen auch der Schuldenbereinigungsplan nicht zugestellt wurde, von den Wirkungen und Rechtsfolgen des Schuldenbereinigungsplans nicht betroffen werden (zur Problematik der Einbeziehung von Teilforderungen s.u. Rdn. 36). Diese Gläubiger können, weil sie vom Schuldner nicht am Verfahren beteiligt wurden, von ihm die volle Erfüllung ihrer Forderungen verlangen und insoweit auch die Einzelzwangsvollstreckung betreiben. Um die Planerfüllung nicht zu gefährden, hat der Schuldner mithin einen Anreiz möglichst alle Gläubiger in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen. Bei Gläubigern, die dem Schuldner wegen deren langer Untätigkeit bei der Forderungseintreibung nicht mehr präsent sind, kann unter Umständen eine Verwirkung eintreten.
Diese Konzeption des Abs. 3 Satz 1 stellt einen wesentlichen Unterschied zur Restschuldbefreiung dar, deren Wirkung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 auch Gläubiger erfasst, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Rn 33
Als Spezialvorschrift für das Schuldenbereinigungsplanverfahren findet Abs. 3 keine entsprechende Anwendung in einem eröffneten Verfahren für Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat.
7.2 Vom Gläubiger nicht berichtigte Forderungen (Abs. 3 Satz 2)
Rn 34
Waren Gläubiger in den zur Einsichtnahme niedergelegten Verzeichnissen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vom Schuldner benannt worden und wurde ihnen der Schuldenbereinigungsplan zugestellt, in dem ihre Forderungen jedoch zu niedrig oder teilweise gar nicht aufgenommen waren, bewirkt die nicht fristgerechte Ergänzung des Forderungsverzeichnisses durch den Gläubiger das Erlöschen der weitergehenden Forderungen, sofern die betroffenen Forderungen bereits vor Ablauf der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 Satz 2 entstanden waren. Die ursprünglichen Forderungen bleiben, auch wenn sie einmal tituliert waren, nur noch in der im Schuldenbereinigungsplan vereinbarten Höhe bestehen.
Rn 35
Das Erlöschen ist die Folge, wenn sich die Gläubiger nicht aktiv am Verfahren beteiligen und das zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle niedergelegte Forderungsverzeichnis nicht überprüfen. Voraussetzung ist, dass die Forderung bereits im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Stellungnahme auf den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht (§ 307 Abs. 1 Satz 1) bestanden hat. Insoweit kommt es darauf an, ob der gesamte Entstehungstatbestand bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt verwirklicht war. Darüber hinaus erlischt die Forderung nur, wenn der Schuldenbereinigungsplan auch tatsächlich zustande kommt. Demgegenüber setzt das Erlöschen der Forderung nicht voraus, dass ein ordnungsgemäßer gerichtlicher Hinweis bezüglich der Rechtsfolgen des Abs. 3 Satz 2 (§ 307 Abs. 1 Satz 2) erteilt wurde (vgl. die Kommentierung zu § 307 Rdn. 15).
Rn 36
Umstritten ist, ob Abs. 3 Satz 2 auch auf vom Schuldner nicht angegebene Teilforderungen, wie Zinsen, Kosten und Auslagen Anwendung findet, wenn diese im Forderungsverzeichnis nicht eigens aufgeführt wurden oder erst nach Erstellung des Verzeichnisses angefallen sind. Auch hier kommt es zu einem Erlöschen, da der Gesetzgeber durch Abs. 3 Satz 2 die Gläubiger zu einer gründlichen Überprüfung und Ergänzung aller für ihn wesentlichen Forderungen anhalten wollte. Streitige Forderungen werden demgegenüber von Abs. 3 Satz 2 nicht erfasst. Insoweit werden die Rechte des Gläubigers über § 309 Abs. 3 geschützt. Dieser muss also die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan verweigern und Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben.
Rn 37
Anders verhält es sich, wenn Gläubiger zwar im Forderungsverzeichnis aufgenommen wurden, diese aber ihre Forderung bereits an einen Dritten abgetreten oder verkauft hatten und dies dem Schuldner unbekannt geblieben ist. Schweigt ein Altgläubiger nach der Zustellung des Schuldenbereinigungsplans und kommt der im Schuldenbereinigungsplan enthaltene gerichtliche Vergleich entsprechend der im Forderungsverzeichnis angegebenen Höhe zust...