Rn 5

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in den nachstehend benannten Fällen von Amts wegen einzutragen:

 
Vorschrift Anwendungsfall zuständiges Register
§ 75 BGB eingetragener Verein Vereinsregister
§ 32 Abs. 1 HGB eingetragener Einzelkaufmann Handelsregister
§ 32 Abs. 1, § 6, § 105 HGB offene Handelsgesellschaft Handelsregister
§ 32 Abs. 1, § 6, § 161 Abs. 2, § 105 HGB Kommanditgesellschaft Handelsregister
§ 13 Abs. 3 GmbHG GmbH Handelsregister
§ 263 AktG Aktiengesellschaft Handelsregister
§ 278 Abs. 3, § 263 AktG Kommanditgesellschaft auf Aktien Handelsregister
§ 2 Abs. 2 PartGG Partnerschaft Partnerschaftsregister
§ 102 GenG Genossenschaft Genossenschaftsregister
§ 733 BGB Rechtsfähige Gesellschaft Gesellschaftsregister
 

Rn 6

Das Insolvenzgericht prüft indes nicht, ob die Eintragung nach erfolgter Mitteilung auch vollzogen wurde.[13]

 

Rn 7

Die sog. negative Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB) findet für die in Insolvenzangelegenheiten vorzunehmenden Eintragungen keine Anwendung (§ 32 Abs. 2 HGB).

 

Rn 8

Neben der Übermittlung des Eröffnungsbeschlusses an die im Gesetz ausdrücklich genannten Register sieht die Anordnung über Mitteilung in Zivilsachen (MiZi) weitere Mitteilungen über den Eröffnungsbeschluss vor.[14]

Nach § 22a FamFG besteht eine Mitteilungspflicht an das Familien- und Betreuungsgericht, wenn der Schuldner Betreuer, Pfleger oder Inhaber der elterlichen Sorge ist. Eine Mitteilung gegenüber dem Güterstandregister besteht indes nicht.[15]

Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 InStatG (eingeführt durch das ESUG) sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Monats der Verfahrenseröffnung die in § 2 genannten Erhebungsmerkmale von dem zuständigen AG an die zuständige Stelle zur Führung der Insolvenzstatistik zu übermitteln.

Zudem sehen landesrechtliche Vorschriften ebenfalls weitere Mitteilungspflichten für das Insolvenzgericht vor.

[13] HambKomm-Denkhaus, § 31 Rn. 6; Uhlenbruck-Zipperer, § 31 Rn. 5.
[14] Abgedruckt etwa in NZI 1999, 405.
[15] HambKomm-Denkhaus, § 31 Rn. 14.

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