Gründung und Außenverhältnis der Gesellschaft


Personen- und Kapitalgesellschaften: Gründung und Außenverhältnis

Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich deutlich in den Bereichen Gründung, Kapitalausstattung und Registerpflicht. Personengesellschaften erfordern generell einen geringeren formellen Aufwand und weniger Kapital, während Kapitalgesellschaften strengere Anforderungen bei ihrer Gründung und für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr zu erfüllen haben.

Gründung und Gesellschafterzahl

Während Personengesellschaften bereits mit Abschluss eines formlosen (mündlichen) Vertrages entstehen können, werden bei den Kapitalgesellschaften höhere formelle Anforderungen gestellt. Der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft bedarf einer strengeren Form, bei AG und GmbH der notariellen Beurkundung. Zwar bedeutet dies in aller Regel höhere Kosten und größeren Aufwand als bei den Personengesellschaften; allerdings bestehen dafür für Gesellschafter und Rechtsverkehr eine größere Rechtssicherheit, ob und wann die Gesellschaft wirksam gegründet wurde.

An Personengesellschaften müssen stets mindestens zwei Personen beteiligt sein. Einpersonengesellschaften sind nicht vorgesehen; scheidet die zweitletzte Person aus der Gesellschaft aus, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, und ihr Vermögen geht auf den letzten Gesellschafter (im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) über.

Bei Kapitalgesellschaften ist eine Mindest-Mitgliederzahl nur in bestimmten Fällen vorgesehen, z.B. bei einer Genossenschaft mindestens drei Personen (§ 4 GenG) und bei einem eingetragenen Verein mindestens sieben Personen (§ 56 BGB). GmbH und AG sind hingegen als Einpersonengesellschaft zulässig (§ 1 GmbHG bzw. § 2 AktG).

Registerpflicht und Publizität

Kapitalgesellschaften entstehen erst mit Eintragung in ihr jeweiliges Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister). Werden die Gesellschafter vorher tätig, riskieren sie für Tätigkeiten vor der Eintragung eine unbegrenzte persönliche Haftung.

Personengesellschaften dagegen können auch ohne ihre Eintragung in einem Register wirksam entstehen. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung. Die Gesellschafter einer OHG und KG sind zu deren Anmeldung zum Handelsregister verpflichtet, die Gesellschafter einer GbR müssen diese im Gesellschaftsregister eintragen lassen, wenn die Gesellschaft ihrerseits eingetragene Rechte oder Anteile an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) erwerben möchte.

Der Umfang der Publizität unterscheidet sich erheblich:

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH und die Satzung der AG sind zwingend im Handelsregister zu veröffentlichen. Daneben wird für die GmbH eine Gesellschafterliste geführt, die alle Gesellschafter und die Höhe ihrer Beteiligung festhält. Die Beteiligungshöhe der Gesellschafter (im Falle der GmbH) und die wesentlichen Regelungen für das Innenleben der Kapitalgesellschaften sind damit der Öffentlichkeit zugänglich. Wollen die Gesellschafter Absprachen untereinander vertraulich behandeln, müssen (und können) sie daneben Gesellschaftervereinbarungen abschließen (dazu unter 7.). Bei einer AG werden der Gesellschaftsvertrag und die Protokolle aller Hauptversammlungen im Handelsregister veröffentlicht; dagegen ist die Liste der Aktionäre ein rein internes Dokument, das nur vom Vorstand geführt und nicht beim Handelsregister eingereicht wird.

Bei Personengesellschaften werden nur bestimmte Pflichtangaben im Register eingetragen. Dazu gehören Name und Sitz der Gesellschaft, Name, Sitz oder Wohnort und Geburtsdatum jedes Gesellschafters sowie die Vertretungsbefugnis. Der Gesellschaftsvertrag wird dagegen nicht veröffentlicht, so dass hier auch vertrauliche Vereinbarungen getroffen werden können. Neuerdings (seit 01.01.2024) kann sich auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) als eGbR in das sogenannte Gesellschaftsregister eintragen lassen. Notwendig ist dies allerdings nur, wenn für die Gesellschaft ein Recht im Grundbuch eingetragen werden soll (§ 47 Abs. 2 GBO, etwa Eigentum oder Vormerkung) oder sie sich an anderen, eingetragenen Gesellschaften beteiligt (§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB).

Nach § 325 HGB sind Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB (insbesondere GmbH & Co. KG) dazu verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht im Bundesanzeiger offenzulegen. Für OHGs und KGs, bei denen mindestens eine natürliche Person haftet, gilt dies nicht (§ 264a HGB).

Eigenkapital und Kapitalaufbringung

Bei den Anforderungen an Eigenkapital und Kapitalaufbringung bestehen (neben der damit verbundenen Frage der Haftung der Gesellschafter) große Unterschiede zwischen den Gesellschaftsformen.

Bei Personengesellschaften gibt es – je nach Form der Personengesellschaft – entweder keine oder nur geringe Anforderungen an das Eigenkapital der Gesellschaft. Kein Mindestkapital gibt es bei der OHG und bei der KG für den persönlich haftenden Gesellschafter. Der Gesetzgeber vertraut darauf, dass die unbeschränkte Haftung wenigstens eines Gesellschafters den Gläubigern der Gesellschaft ausreichende Sicherheit gewährt und andererseits als Motivation für die Gesellschafter genügt, die Gesellschaft mit ausreichend Kapital auszustatten. Darüber hinaus wird die KG durch ihre Kommanditisten mit Kapital in Form einer Einlage (Beitrag im Innenverhältnis) ausgestattet. Die Höhe der versprochenen Einlage als Teil des Gesellschafterbeitrags der Kommanditisten wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt (ab EUR 1); in jedem Fall haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB).

Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen Gesellschafter, der unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haften würde. Dementsprechend müssen die Interessen der Gläubiger anderweitig sichergestellt werden, nämlich durch ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital. Die Höhe des Mindestkapitals richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens; Größe und Umfang der Geschäftstätigkeit sind irrelevant. Für die GmbH muss ein Stammkapital von wenigstens EUR 25.000 im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Die UG (haftungsbeschränkt) als „kleine GmbH“ kann schon mit einem Stammkapital von nur EUR 1,00 gegründet werden (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Für die AG ist ein Grundkapital von mindestens EUR 50.000, für die SE von mindestens EUR 120.000 vorgeschrieben.

Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften gibt es auch in Bezug auf die Kapitalaufbringung. Bei der OHG müssen die Gesellschafter keine Kapitaleinlagen erbringen. Bei der Kommanditgesellschaft gilt das Gleiche für den Komplementär; für Kommanditisten muss eine Haftsumme vereinbart werden, die im Handelsregister einzutragen ist. Kommanditisten können ihre Einlagen auf das Haftkapital durch Bareinlagen oder Sacheinlagen erbringen; Dienstleistungen sind – bei Personengesellschaften genauso wie bei Kapitalgesellschaften – nicht einlagefähig. Wird eine Leistung nicht in Geld erbracht, kommt es auf den Wert der Einlage im Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Kommanditisten brauchen ihre Einlage noch nicht bei Gründung der Gesellschaft zu erbringen; sie können zuwarten, bis ein Gläubiger der KG sie in Höhe der Haftsumme persönlich in Anspruch nimmt.

Bei Kapitalgesellschaften müssen demgegenüber bereits bei der Gründung Mindesteinlagen geleistet werden: Bei der Bargründung einer GmbH müssen die Gesellschafter mindestens ein Viertel ihres Geschäftsanteils (der Stammeinlage) einzahlen; in Summe müssen die eingezahlten Anteile aller Gesellschafter zusätzlich mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (also EUR 12.500) erreichen. Bei einer AG müssen Bareinlagen bei der Gründung mindestens zu einem Viertel des geringsten Ausgabebetrages (Nennbetrag oder auf die einzelne Stückaktie entfallender anteiliger Betrag am Grundkapital) zuzüglich des vollständigen Betrags eines etwaigen Aufgeldes (Überpariemission/kooperationsrechtliches Agio) geleistet werden, also mindestens EUR 12.500. Wird die AG als Einpersonengesellschaft gegründet, hat der Gründer für den Teil der Bareinlage, der nicht eingefordert wird, eine Sicherheit zu leisten (§ 36 Abs. 2 S. 2 AktG). Sacheinlagen sind sowohl bei der GmbH als auch bei der AG in vollem Umfang zu leisten.

Bei Kapitalgesellschaften werden strengere Anforderungen an den Nachweis der Kapitalaufbringung gestellt als bei Personengesellschaften. Erfolgt die Einlage nicht als Bareinlage, sondern als Sacheinlage, muss deren Werthaltigkeit in Höhe der übernommenen Einlage feststehen. Zu diesem Zweck müssen die Gesellschafter gem. § 5 Abs. 4 GmbHG in einem Bericht darlegen, weshalb die jeweilige Sacheinlage werthaltig ist. Bei der Sachgründung einer AG muss nach §§ 27, 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG sogar ein externer Prüfer deren Werthaltigkeit feststellen. Entspricht die Sacheinlage nicht dem Wert der geschuldeten Einlage, haften der Übernehmer der Anteile und seine Nachfolger für den Fehlbetrag, §§ 9, 19 GmbHG und § 27 AktG. Für Kapitalerhöhungen gelten nach § 56 GmbHG, § 183 AktG ähnliche Vorgaben.

Bei der UG (haftungsbeschränkt) sind nur Bareinlagen erlaubt. Zusätzlich müssen die Gesellschafter je ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital der Gesellschaft auf EUR 25.000 angewachsen ist. Erreicht die UG (haftungsbeschränkt) dieses Stammkapital, wird sie zur GmbH umqualifiziert.


Weiterer Autor dieses Beitrags ist: Rechtsanwalt Gerhard Manz, ADVANT Beiten Freiburg