Rn 13
Durch die am 1.12.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 312 Abs. 1 Satz 1 sollen die Veröffentlichungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Reduzierung der Verfahrenskosten auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Rn 14
§ 30 Abs. 1 schreibt allgemein die sofortige öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vor. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet (§ 9 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz). Bis 31. 12. 2008 waren zusätzlich auch Veröffentlichungen in einer Tageszeitung möglich. Seither werden sie nur noch im Internet im gemeinsamen Portal der Länder www.insolvenzbekanntmachungen.de bekannt gemacht. Die Veröffentlichungen müssen den Anforderungen der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet entsprechen und darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind (§ 1 InsBekVO). Die Insolvenzgerichte müssen sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann (§ 4 InsBekVO).
Rn 15
Im vereinfachten Verfahren erfolgen Veröffentlichungen nur noch auszugsweise. Durch Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz wird auf eine weitere, wiederholte Veröffentlichung nach § 9 Abs. 2 gänzlich verzichtet. Die Publizität hat im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht dieselbe Bedeutung wie im Regelinsolvenzverfahren, da davon auszugehen ist, dass der Schuldner nach bestem Wissen und Gewissen und richtig und vollständig in den Antragsunterlagen zu § 305 alle Gläubiger bereits in den Anlagen 6 (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis) und 7 (Schuldenbereinigungsplan – Allgemeiner Teil -) bezeichnet, sowie weitere Auskünfte z. B. über Sicherungsrechte Dritter (Ergänzungsblatt 5 H) erteilt hat. Im Rahmen der Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens, auch des außergerichtlichen Einigungsversuchs wurden diese Gläubiger teilweise mehrmals angeschrieben. Der Schuldner riskiert auch bei Nichtangabe von Gläubigern die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6.
Rn 16
Trotzdem verbleibt ein Bedürfnis für eine Publizierung des Eröffnungsbeschlusses. Damit wird auch Gläubigern die Möglichkeit zur Verfahrensteilnahme eröffnet, die ggf. durch den Schuldner in seinen Antragsunterlagen nicht benannt worden sind. Zudem kommt auch die praktisch wohl eher seltene Konstellation in Betracht, dass das Insolvenzverfahren aufgrund eines Fremdantrags eröffnet worden ist, so dass es jedenfalls an einem durch den Schuldner erstellten Gläubigerverzeichnis fehlen kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat deshalb im Wesentlichen noch den Zweck, im Schuldenbereinigungsplan und Verzeichnissen nicht aufgeführte Gläubiger zu verständigen.
Rn 17
Bei der Eröffnung im vereinfachten Verfahren reicht auch eine nur auszugsweise Veröffentlichung (§ 312 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz). Wiederholte Veröffentlichungen gemäß § 9 Abs. 2 sind nicht vorgesehen (§ 312 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz). Dadurch ergibt sich die beabsichtigte erhebliche Verminderung der Veröffentlichungskosten
Rn 18
Der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ergibt sich aus § 27 Abs. 2 und §§ 28, 29 mit den Sonderheiten der Bestellung des Treuhänders und der Bestimmung nur des Prüfungstermins oder der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (§ 5 Abs. 2) und auch der Mitteilung, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.
Rn 19
Der Eröffnungsbeschluss wird neben der Veröffentlichung den (bekannten) Gläubigern und Schuldnern des Schuldners (Debitoren) und dem Schuldner besonders zugestellt (§ 30 Abs. 2). Sofern Grundvermögen vorhanden ist, erfolgt eine Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch (§ 32). Von den Geschäftsstellen ist die jeweils in den Ländern geltende Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) zu beachten. Diese Mitteilungen erfolgen an eine Vielzahl von Adressaten, wie z. B. das Schuldnerverzeichnis, die Arbeitsagentur, Krankenkassen, Vormundschaftsgericht etc.