Rn 72
§ 13 InsVV wurde ab 1.7.2014 geändert. Wenn in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 vorzulegenden Unterlagen von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden waren, ermäßigt sich die Vergütung (Regelsätze) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsW auf 800 Euro. Dies wird mit dem geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren begründet.
Die Vergütung des Treuhänders gem. § 293 i. V. m. § 14 ff. InsW bleibt unverändert.
Rn 72a
Durch die Verweisung des § 313 Abs. 1 Satz 3 auf §§ 55 bis 66 und dadurch auch auf § 63 ergibt sich, dass der Treuhänder Anspruch auf eine Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren, der anstelle eines Insolvenzverwalters eingeschränkt dessen Aufgaben wahrnimmt, ist von der Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensperiode) zu unterscheiden. Schließt sich an das vereinfachte Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren an, steht dem Treuhänder zunächst die Vergütung für die Tätigkeit im vereinfachten Insolvenzverfahren und danach die Vergütung für die Tätigkeit im Restschuldbefreiungsverfahren zu.
Rn 73
Die Vergütungsansprüche sind in § 13 InsW im Zweiten Abschnitt der InsW für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren geregelt, während §§ 14 ff. InsW diese im Dritten Abschnitt der InsW für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren im Einzelnen bestimmen.
Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren nach der Änderungsverordnung vom 4.10.2004 wurde trotz erheblicher Gegenargumente als verfassungsgemäß angesehen.
Rn 74
Gemäß § 13 InsVV richtet sich die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren nach dem Wert der Insolvenzmasse auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und beläuft sich grundsätzlich pauschal auf 15 vom Hundert der Insolvenzmasse (§ 313 Abs. 1 Satz 1). Insbesondere bei vorzeitiger Beendigung des vereinfachten Verfahrens kann der Regelsatz ermäßigt werden (§ 313 Abs. 1 Satz 2).
Rn 75
Die Berechnung der Insolvenzmasse richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsW. Berechnungsgrundlage der Vergütung des Treuhänders ist die Summe aller Einnahmen und des Zuerwerbs während der Dauer des vereinfachten Verfahrens. Die maßgebliche Masse im Einzelnen ist nach § 1 Abs. 2 InsW zu bestimmen. Des Weiteren sind anwendbar § 4 InsW (Geschäftskosten, insbes. Auslagenersatz) und § 5 InsW (Besondere Sachkunde als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine andere besondere Qualifikation sowie § 7 InsW (zusätzliche Festsetzung der von dem Treuhänder ggf. zu entrichtenden Umsatzsteuer).
Rn 76
Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren sollte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 a. F. InsVV in der Regel 15 % der Insolvenzmasse betragen, weil der Aufgabenkreis des im vereinfachten Insolvenzverfahren tätigen Treuhänders gegenüber der des Insolvenzverwalters im Regelverfahren erheblich reduziert sei. Aufgrund der pauschalen Vergütungsregelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 a. F. erhielt der Treuhänder deshalb bei einer Insolvenzmasse von 1.000 EUR 150 EUR, bei 10.000 EUR Insolvenzmasse 1.500 EUR. Diese Regelvergütung kam aber erst dann in Betracht, wenn sie die Mindestvergütung überstieg. Erst ab einer Masse von 4.001 EUR betrug die Regelvergütung 600,15 EUR.
Es ist aber notwendig, dass Zuschläge und auch Abschläge bei der Festsetzung vorgenommen werden können aber, wenn erhebliche Abweichungen von dem typischen Tätigkeitsbild, das dem Verordnungsgeber vorschwebte, vorliegen.
Rn 77
Die Mindestvergütung sollte gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3 a. F. regelmäßig 600 EUR betragen, wenn nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben, erhöht sich aber von 6 bis 15 Gläubigern für je angefangene 5 Gläubiger um 150 EUR und ab 16 Gläubigern um 100 EUR je angefangene 5 EUR. Hinzu kam die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe (gegenwärtig 19 %).
Rn 78
Für vor dem 1.1.2004 eröffnete vereinfachte Verfahren gilt die InsW in der alten Fassung. In solchen Verfahren kommt eine Herabsetzung von 250 EUR bis auf 100 EUR nur in außergewöhnlich einfachen oder in vorzeitig beendeten Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht.
Rn 79
Der Verordnungsgeber ging als Begründung einer gegenüber dem Insolvenzverwalter geringeren Vergütung davon aus, dass im vereinfachten Verfahren durch den vorausgegangenen außergerichtlichen Einigungsversuch und das Schuldenbereinigungsplanverfahren das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt seiner Eröffnung weitgehend aufbereitet ist und die wesentlichen Verzeichnisse in den Antragsanlagen 4 bis 6 bereits vorliegen. Auch werde, abgesehen von der Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens nur ein Termin durchgeführt und Rechtshandlungen würden im Regelfall nur von den Gläubigern angefochten. Schließlich entfielen die Bestimmungen über eine Eigenverwa...