Gesetzestext
(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt für das Insolvenzverfahren der Käufer an seine Stelle.
(2) 1Der Erbe ist wegen einer Nachlaßverbindlichkeit, die im Verhältnis zwischen ihm und dem Käufer diesem zur Last fällt, wie ein Nachlaßgläubiger zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens berechtigt. 2Das gleiche Recht steht ihm auch wegen einer anderen Nachlaßverbindlichkeit zu, es sei denn, daß er unbeschränkt haftet oder daß eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist. 3Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 gelten für den Erben auch nach dem Verkauf der Erbschaft.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall, daß jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich in sonstiger Weise zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft verpflichtet hat.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 232 KO [Erbschaftskauf]
(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt der Käufer in Ansehung des Verfahrens an seine Stelle.
(2) Der Erbe ist wegen einer Nachlaßverbindlichkeit, die im Verhältnisse zwischen ihm und dem Käufer diesem zur Last fällt, in derselben Weise wie ein Nachlaßgläubiger zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens berechtigt. Das gleiche Recht steht ihm auch wegen einer anderen Nachlaßverbindlichkeit zu, es sei denn, daß er unbeschränkt haftet oder daß eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist. Die Vorschriften des § 223, des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und des § 225 gelten für den Erben auch nach dem Verkaufe der Erbschaft.
§ 233 KO [Weiterverkauf der Erbschaft]
Die Vorschriften des § 232 finden entsprechende Anwendung, wenn jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat.
Rn 1
Gemäß §§ 2371 ff. BGB kann eine Erbschaft, d.h. die Gesamtheit des dem Erben zugefallenen Nachlassvermögens, Gegenstand eines Kaufs sein, sog. Erbschaftskauf. Mit Abschluss eines Kaufvertrags über eine Erbschaft tritt der Käufer an die Stelle des Erben. Der Käufer wird durch den Erbschaftskauf zwar nicht selbst Erbe, jedoch haftet er wie der Erbe (§ 2382 BGB).
Rn 2
Auch im Nachlassinsolvenzverfahren tritt der Erbschaftskäufer an die Stelle des Erben, d.h., er nimmt dessen Schuldnerstellung ein und hat mit Abschluss des Erbschaftskaufvertrags alle Rechte und Pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren.
Rn 3
Der Erbe als Verkäufer verliert mit der Veräußerung der Erbschaft das Recht, in seiner Eigenschaft als Erbe die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, gleichzeitig entfällt auch seine Antragspflicht gemäß § 1980 BGB.
Rn 4
Unberührt bleibt das Recht des Erben zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, sofern der Erbe gleichzeitig Nachlassgläubiger ist.
Rn 5
Abs. 2 Satz 1 erweitert das Antragsrecht des Erben dahingehend, dass er wie ein Nachlassgläubiger zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens berechtigt ist, sofern eine Nachlassverbindlichkeit besteht, die im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Erbschaftskäufer dem letzteren zur Last fällt. Die Bestimmung ist vor dem Hintergrund des § 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen, wonach die Außenhaftung des Erben neben derjenigen des Erbschaftskäufers weiterbesteht.
Rn 6
Im Innenverhältnis zwischen dem Erben als Verkäufer und dem Käufer hat jedoch der Erbschaftskäufer die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 BGB dafür haftet, dass die Nachlassverbindlichkeiten nicht bestehen (§ 2378 Abs. 1 BGB).
Rn 7
Abs. 2 Satz 2 erweitert das Antragsrecht des Erben, der wegen des Verkaufs der Erbschaft in dieser Eigenschaft eigentlich keine Antragsbefugnis mehr hat. Auch soweit der Käufer dem Erben als Verkäufer gegenüber nicht verpflichtet ist, Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen (dies gilt gemäß § 2376 Abs. 1 BGB maßgeblich für Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten, Teilungsanordnungen, Vermächtnisse und Auflagen), wird dem Erben wegen solcher Nachlassverbindlichkeiten ein Recht zur Stellung des Eröffnungsantrags zugebilligt, damit ihm die Möglichkeit verbleibt, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Rn 8
Entsprechend dieser Intention der Vorschrift entfällt ein Antragsrecht, sofern der Erbe unbeschränkt haftet oder die Haftungsbeschränkung bereits durch vorherige Anordnung der Nachlassverwaltung erreicht war.
Rn 9
Soweit der Erbe noch Nachlassgegenstände in Besitz hat, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungsersatzansprüchen gemäß §§ 1978, 1979 BGB nicht zu, entsprechende Aufwendungsersatzansprüche haben jedoch den Rang einer Masseverbindlichkeit gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 1, für die Zeit vor Verkauf der Erbschaft stehen dem Erben auch nach Veräußerung die Ansprüche des § 326 Abs.2 und 3 zu.
Rn 10
Gemäß § 2385 BGB werden die zivilrechtlichen Vorschriften über den Erbschaftskauf entsprechend angewendet, soweit der Erbschaftskäufer seinerseits die Erbschaft weiterverkauft. Abs. 3 dehnt entsprechend dieser ziv...