Rn 1

Die Vorschrift regelt das Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung. Darüber hinaus wird normiert, dass für den Fall, dass das Beschwerdegericht den Eröffnungsbeschluss aufhebt, mit Rechtskraft dieser Entscheidung die Aufhebung des betreffenden Verfahrens öffentlich bekannt zu machen ist. Damit wird dem Schutz des Rechtsverkehrs und dem Vertrauen des Rechts- und Geschäftsverkehrs auf die Wirksamkeit vorheriger Handlungen Genüge getan, was ebenfalls Ausdruck des Abs. 3 Satz 3 ist, nach dem bereits vorgenommene Handlungen des Insolvenzverwalters von einer späteren Aufhebung nicht tangiert werden.[1]

 

Rn 2

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, steht allein dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

 

Rn 3

Wird der Antrag auf Verfahrenseröffnung abgewiesen, steht dem Antragsteller grundsätzlich die sofortige Beschwerde zu.

 

Rn 4

Das Recht zur sofortigen Beschwerde hat daneben der Schuldner unabhängig davon, ob er den Antrag gestellt hat, sofern der Antrag gemäß § 26, d.h. mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse, abgewiesen wird.

[1] BT-Drs. 12/2443, S 121.

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