Rn 8

§ 340 Abs. 2 setzt teilweise die Richtlinie 2001/24/EG um.[11] Gemäß § 340 Abs. 2 unterliegen die Wirkungen des Insolvenzverfahrens

  • auf Pensionsgeschäfte i.S.d. § 340b HGB sowie auf
  • Schuldumwandlungsverträge und
  • Aufrechnungsvereinbarungen

dem Recht des Staates, das für diese Verträge maßgebend ist. Es kommt die lex causae zur Anwendung.[12]

 

Rn 9

Pensionsgeschäfte sind "Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in dem gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können" (§ 340b HGB).

 

Rn 10

Von der Grundstruktur her handelt es sich um Verkäufe mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung.[13]

 

Rn 11

Welches materielle Recht für die Pensionsvereinbarung maßgebend ist, unterliegt der freien Rechtswahl.[14]

 

Rn 12

§ 340 Abs. 2 enthält auch eine Sonderanknüpfung für Netting-Vereinbarungen. Etwaige Aufrechnungsvereinbarungen, die in Netting-Vereinbarungen enthalten sein können, unterliegen ergänzend der Regel des § 338.[15]

[11] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 19 f.
[12] Liersch, NZI 2003, 302 (305); Pannen, S. 225 (231 f.).
[13] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 19.
[14] Pannen, S. 232.
[15] Liersch, NZI 2003, 302 (305).

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