Rn 11
Die ausländische Verfahrenseröffnung bzw. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen müssen die schuldnerische Verfügungsbefugnis eingeschränkt haben.[8]
Rn 12
Hierzu gehören z.B. die Anordnung eines Verfügungsverbots oder eines Zustimmungsvorbehalts. Die Einschränkung muss vom Insolvenzgericht geprüft werden.
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