3.4.1 Steuererstattung
Rn 86
Steuererstattungsansprüche gehören zur Masse; ungeachtet des Umstandes, dass diese in vielen Fällen schon allein wegen der nach § 17 Abs. 2 UStG vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung und der sich daraus für das Finanzamt ergebenden Aufrechnungsmöglichkeit wirtschaftlich keinen Wert haben. Bei der Erstattung von Grundsteuer ist zu beachten, dass der steuerpflichtige Schuldner bereits mit der Vorauszahlung zu Beginn des Kalenderjahres eine Anwartschaft auf den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch erhält, so dass dieser in die Masse fällt, wenn vor oder während des Insolvenzverfahrens der ihn begründende Sachverhalt eintritt. Die Steuerfestsetzung hat insoweit auf den Entstehungszeitpunkt des Erstattungsanspruchs keinen Einfluss. Gleiches gilt für Ansprüche auf Einkommensteuererstattung. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Vollentstehung des Rechts, sondern der Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Soweit bei Gesellschaftern einer KG die von der Gesellschaft geleistete Kapitalertragsteuer auf deren persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet wird, sind die Gesellschafter verpflichtet, das auf diesem Weg Erhaltene an die Insolvenzmasse auszukehren.
3.4.2 Insolvenzanfechtung
Rn 87
Daneben gehören auch die Rückgewähransprüche gem. § 143 aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff.) zu den sonstigen Vermögenswerten der Masse.
3.4.3 Sicherungsrechte
Rn 88
Soweit dem Schuldner Sicherungsrechte an fremden Vermögenswerten (wie Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalt, soweit die gesicherte Forderung in die Masse fällt) zustehen, sind diese ebenfalls als Teil der Masse zu berücksichtigen.
3.4.4 Ansprüche gegen Organe einer Gesellschaft
Rn 89
§ 35 umfasst auch Schadensersatzansprüche und Haftungsansprüche einer juristischen Person gegen ihre Organe (z. B. §§ 43 Abs. 2, 64 GmbHG, §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6, 116 AktG, §§ 27 Abs. 3, 31a, 40 BGB, § 86 BGB, §§ 34, 41, 99 GenG, §§ 130 a, 177a HGB).
3.4.5 Gesellschafterhaftung
Rn 90
Der Begriff der Insolvenzmasse wurde erweitert, indem die persönlichen Haftungsansprüche gegen Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (wie z. B. GbR, OHG, KG) oder KGaA nunmehr formell Massebestandteil sind. Diese können während des Insolvenzverfahrens nur noch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (vgl. § 93 Rn. 3). Dies gilt auch für Ansprüche gegen ausgeschiedene Gesellschafter (§ 160 HGB). Die Forderungen gegen (ausgeschiedene) persönlich haftende Gesellschafter stehen den Insolvenzgläubigern zu, so dass insoweit von einer "Sondermasse" zu sprechen ist. Über § 93 ist lediglich verfahrensrechtlich geregelt, dass Haftungsansprüche durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen sind, um auf diesem Wege einen Wettlauf der Gläubiger zu vermeiden. Mit dieser Verfahrensvorschrift ist keine vermögensrechtliche Zuweisung der Haftungsansprüche gegen Gesellschafter an die Masse verbunden; Haftungsansprüche, die über § 93 vom Verwalter verfolgt werden, sind weder bei der Frage einer die Verfahrenskosten deckenden Masse noch bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung zu berücksichtigen. Bei diesen Haftungsansprüchen handelt es sich vielmehr um eine Sondermasse, die der Insolvenzverwalter getrennt von den übrigen Vermögensbestandteilen der Masse zu verwalten hat.
Rn 91
Im Fall der GmbH & Co. KG sind gem. § 92 sämtliche Haftungsansprüche der KG gegen die GmbH ausschließlich vom Verwalter der KG geltend zu machen. Es handelt sich um originär der Schuldnerin zustehende Ausgleichsansprüche, so dass hier – anders als bei § 93 – keine Sondermasse zu bilden ist. Für die Prüfung der vom Verwalter der KG bei der GmbH angemeldeten Forderungen ist ein Sonderverwalter (dazu § 56 Rn. 24 f.) zu bestellen, sofern – wie häufig – der Verwalter von GmbH und KG personenidentisch ist.
3.4.6 Ansprüche aus Kapitalersatzvorschriften
Rn 92
Ansprüche aus Kapitalerhaltung (z. B. §§ 30, 31 GmbHG) gehören ebenso zur Masse wie Ansprüche im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung.
3.4.7 Sonstiges
Rn 93
Gegenüber dem Insolvenzschuldner abgegebene Angebote bzw. die Möglichkeit der Annahme eines solchen Angebots gehören zur Insolvenzmasse, so dass der Verwalter einen aus einem solchen Vertrag resultierenden Überschuss zur Masse ziehen kann.
Rn 94
Schmerzensgeldansprüche gehören im Hinblick auf die geänderte Fassung des § 847 BGB zur Insolvenzmasse, nachdem diese früher als unpfändbare Rechte nicht als Bestandteil der Konkursmasse angesehen wurden.
Rn 95
Gegenstände, die der Insolvenzschuldner hinterlegt hat, soweit nicht vo...