Rn 7

Pfändungsschutz gibt es grundsätzlich nur bei natürlichen Personen; das Vermögen juristischer Personen ist vom Pfändungsschutz nur betroffen, wenn die Unpfändbarkeit schutzwürdigen Interessen Dritter dient; insbesondere bei zweckgebundenen Forderungen (§ 851 Abs. 2 ZPO, § 399 Alt. 1 BGB) oder Vormerkungen.[19]

[19] HambKomm-Lüdtke, § 36 Rn. 6.

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