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Verbindlichkeiten können im Insolvenzverfahren unterschiedliche Rangstufen einnehmen und auf unterschiedlichen Ebenen gegen die Insolvenzmasse durchgesetzt werden:
- Forderungen, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen und nach den allgemeinen Regeln außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen sind (dingliche Aussonderungsansprüche [§ 47] und nicht vermögensrechtliche Ansprüche)
- Befriedigungsrechte absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49 ff.)[10]
- (Vorrangige) Masseverbindlichkeiten (§ 53)
- "einfache", also ungesicherte und nicht nachrangige Insolvenzforderungen (häufig zitiert als "Forderung nach § 38")
- Nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39)
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